viijricht thun / vnd rechte gezeugnuß / wie sich gebürt / tragen. Sollauch kheine verschreibung / oder andern briefflichen scheyn ohnfürgehende verlesung / vn̄ ehe das inhalt derselbigen wahr befonden / versiegelen. Auch des Gerichts heimlicheit vnd radtschlegeniemant offenbaren / vn sunst alles das thün vnd lassen / das eineerbaren vnd vffrechten frommen Scheffen van recht vnd gütergewonheit zustehet vnd gebürt. Alles treulich vnd vngeferlich.Eidt des Gerichtschreibers.Cap. vj.Eh N. gelob vnd schwere zu Gott / das ich meinemAmpt sall vnd will mit vffschreiben/ lesen/ vnd an-derm wes mir am Gericht beuolhen wirt / getrewlich vnd fleissig fuͤrsein / auch die brieff / vnnd andereDschrifftliche vrkhundt vnd schein die ins Gericht ge-bracht werden, getrewlich bey dem Gericht bewaren, vnd denParthien / oder niemandts anders eröffenen / was van den sa-chen in rathschlag des Richters vnd Scheffen gehandelt wirt.Das ich auch die heimlichen Gerichts hendel niemants offen-baren / lesen oder sehen lassen / vnd ghein Copey van den inbrach-ten brieuen vnd schrifften den Parthien geben / on erlaubnus vnderkandtnuß des Gerichts / auch gheiner Parthien wider die ander / rathen oder warnen, vnd ghein geschenck nemen, noch mirzu nütz nemen lassen, wie menschen sinne das erdencken möch-ten / sonder mich meiner zugeordenter belohung in jederer sachenbenügen lassen / vnd darüber niemant beschweren / vnd alles an-ders thun, das einem fleissigen getrewen Schreiber zustehetvnd gebürt / vermog der sonderlicher außgangner Gerichsschreiber Ordnung. Alles ohn geferde vnd argelist.Eidt der Procuratoren.Cap. vij.Eh N. gelob vnnd schwere zu Gott / das ich den Parthien dern sachen ich angenommen / oder annem-men werde, trewlich vnnd vffrichtigklich dienen,jre sachen nach meinem besten verstandt / jnnen zugütem mit vleiß fürbringen, darinn wissenlichkeiner-
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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