oder Weltlich, frembd oder inheimisch, seinen richtlichen tagrecht vnd getreulich ansetzen / vnnd darann sein / das der gerichtlicher proceß schleunig gehalten / vnd die Parthien mit den ge-ringsten kösten zur entschafft kommen mögen. Das ich auch salond will das Gericht mit allem fleiß handthaben vnd beschir-men, vnd was mit Recht erkant, gesprochen vnd erwiesen wirt,souill sich das zu Recht gebürt / exequiren vnnd vollenstrecken.Auch von den Parthien / oder jemants anders keiner sachen halber so im gericht hengt / gab / geschenck / oder einichen nutz durchmich selbst / oder andern / wie das menschen syn erdencken moch-ten / nemen / oder zu meinem nutz nemen lassen / vnnd sunst allesdas thun vnd lassen, das einem erbaren vnnd vffrechten Rich-ter van Recht vnd guter gewonheit wegen zustehet vnd gebürt.Alles treulich vnd vngeferlich.Eidt der Scheffen.Cap. v.Ch N. schweren einen eidt zu Gott / das ich sal vnndwill van diesem tag an / vnnd hinfürter zu aller vnndjeder zeit, wan sich das nach herkomen vnd gebraucheigen vnnd gebören wirdt, gehorsamlich zu GerichtSgehen, das helffen besitzen, vnd getreulich desselbigenwarten / die Parthien in jren schrifftlichen vnd mündtlichen fürträgē nach notturfft hören / daruff rechtmessig vrtheil sprechē /vnnd khein sach mich dargegen bewegen lassen, auch vann denParthien, oder jemantz anders, kheiner sach halber so im Ge-richt hengt / gabe / geschenck / oder einichen nutz durch mich selbst /oder anderen, wie das menschen sinne erdencken möchten, ne-men, oder zu meinem nutz nemen lassen, dergleichen keine son-der parthej / mit anhanck vn zufall in vrtheilen / zu suchen / oderzu machen, vnnd keiner Parthien rathen oder warnen, die sa-chen auch auß böser meinung nit vffhalten oder vertziehen / auchdie vrtheill vn bescheide / biß so lang dieselbe den Parthien richt-lich mitgetheilt werden / gentzlich heelen vnd verschweige / darzurechte vrkund / vmb sache die vor mir als einem Scheffen gehandelt weren, entfangen, daruan gleubliche berichtung dem Ge-A iiij richt
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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