Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Vnnd auß denselben so dermassen presentirt, wollen wir ei-nen an des abgegangnen stat / nach fürgehender erkundigung.welcher vnder denselbigen presentirten der geschickligst, vnd zudem Scheffenampt am tügligsten vnd breuchligsten sey / zu ei-nem Scheffen vffnemen / verordnen vnd bestettigen.Wa aber das Gericht inwendig bestimpter zeyt an presentierung vnd ernennung solicher personen seumig / oder die ernantepersonen vermög dieser vnser Ordnung nicht tüglich befunden /alßdann sollen vnnd wollen wir einen anderen / der solich Ampezu vertretten geschickt / in des abgegangnen Scheffen stat anzu-nemen macht haben.Wieuill Scheffen in einem jeden Ge-richt sein sollen.Cap. iij.Und damit die Parthien so gegen einander zu-thun haben, nicht rechtloß gelassen, sonder ei-nem jeden fürderlich vnnd endtlich Recht widerfaren vnd gedeien möge / soll ein jedes Vnderge-richt zum wenigsten mit sieben Scheffen besatztsein. Wa aber van alters her ein grösser anzal der Scheffen ge-west / darbey soll es hinfurter auch pleiben / doch der gestalt / dasan einem jeden Gericht nicht vber eilff beqweme personen zuScheffen angenommen werden, vergebliche kosten, darmit dieParthien sunst beschwert werden möchten / zu verhüten.Eidt der Richter.Cap. iiij.Ch N. schweren einen eidt zu Gott / das ich dasGericht zu rechter vnd gebuͤrlicher zeit besitzen / auchdasselbig nach meinem besten vermügen fürdern undin ehren halten/ meines Ampts selber warten/ vndeinem jeden der daran zuschaffen hat / er sey Geistlichoder