Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Was personen zu Richter vndScheffen anzunemen:Cap: ij.Achdem vnser gemüt vnd meinung ist / das allevnd jede vnser Vndergericht mit frommen vnndtüglichen personen besatzt werden sollen / So ordnen / setzen vnd wollen wir / das der Richter (welScher an etlichen orten der Vogt / an etlichen Schultiß / an etlichen aber der Dinger genant wirdt) ein verstendigeperson / vnser Fürstenthumben vnd Lande herkhommen / löbli-cher gebreuche, vnnd guter gewonheiten, auch der RichtlichenProcessen woll kündich vnd erfaren / vnd sunst also geschickt seinsol / das er von den Scheffen in ehr vnd achtung gehalten werde.Dergleichen sollen die Scheffen alle / fromme / redliche / versten-dige / vnuerleumbte personen / eines erbaren wesens vnnd wan-dels / rechter naturlicher ehelicher geburt / eynes volnkhommenalters, vnd habselig, auch des Landtrechten, althergebrachtergewonheiten / vnd gerichtlicher sachen geübt vnd erfaren sein.Vnnd so sich begebe / das der Richter mit doit abgehen / odersunst vann seinem ampt abstehen wurde / So baldt vns solichsangezeigt, wollen wir, damit die Parthien nicht rechtloß blei-ben / zum fürderligsten einen anderen bequemen Richter in desabgegangnen stat verordnen / setzen vnd anstellen. Wa aber derScheffen einer verstürbe / oder auß redlichen vrsachen van seinemScheffen ampt abstehen wolte / oder auch desselbigen entsatztwürde / Alßdan soll das Gericht inwendig monats frist / zwacoder drey redliche vnd geschickte persone / so gerichtlicher vbungvnd des Landtrechten erfaren sein / vns oder vnseren Amptleu-then / wie solichs van alters herkhommen / presentieren vnd an-tzeigen. Vnnd soll hierin allein die tüglicheit vnd geschicklicheitder personen angesehen, vnd gentzlich vermitten werden, das diepresentation oder erwelung nicht nach gunst / sipschafft / freunt-schafft / geschenck / oder andern practiken geschehe.Vnd außA iij