chen vnd frembden personen / in den sachen so auß Contractenoder vertregen herfliessen (welche nach altem gebrauch / fur schultund schaden gnant) vff ire ansuchen / on einigen zierlichen Pro-ceß / mit abschneidung aller langen dilation oder frist / mitge-theilt werden. Aber in sachen erb vnd erbtzall berüren / sollen dieGeistliche vnd fremden / gleichs den inheymischen / mit furderli-chem Rechten sich benuegen lassen.Das Kommerrecht aber (als wann eins fremden person /schult oder zugefügten schadens halb angehalten wirdet) sal nitanders gebraucht werden, dann wann der frembder, welcherschuldt oder schaden halber mit Recht fürgenomen / vnder demGericht nit geerbt ist / Dann deßfals mag sein person bekhummert werden, doch nicht hoher dann der cleger zu forderen ge-meint. Wan er aber genügsam bürgen oder pfende setzen oder geben kan / daselbst zu Recht zu stehen / vnd demselbigen gnüg zuthun / alßdan̄ sal der khommer in sich selbst absein / v der be-khümmerter des arrefts oder kommers halber frey vnnd lediggelassen werden.Souil aber das Noitgericht belangt (welchs wann van vn-sert wegen in peinlichen sachen gehandelt wirt / statt hat) sal esdamit dermassen gehalten werden, das die sach vff dem angesatz-ten gerichtstag/ wa müglich/ ihr gebürlich endt erlangen mü-ge. So aber solichs nicht geschehen künte / sall das Gericht diedrey negstfolgende tage continuirt / oder nacheinandern ver-folgt / vnd mit soliche fleiß gehandelt werden / das zum lengsteninwendig denselbigen dreyen tagen, souill immer möglich / darin beschlossen vnd entlich erkant werde. Doch da solichs inwendig derselben zeit nit geschehen kunte / nach gelegenheit vnd vmbstenden der sache / gebürliche vnd notwendige dilation zugeben.
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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