Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Das andervidimus wirdt glaub zugestelt lxviijnußcxlvjVidimus vnd Transumpten wie die außVollmacht oder Gewaldt wie ins ge-zubringenmein zustellen vnd zugeben clxxxvjVidimus wie die zugeben exci. exciijVollmacht oder Gewaldt genandtVielerley Kinder wie die ErbenActorium / so die Vormunder inlxxxjsachen ihrer Pflegkinder gebenVmbschlag der vnderpfende durchclxxxvij.ccix.vnbezalungcxxiiijVormunder dreierlei / nemlich Testa-Vmbschlag der Pachtgueter durchmentarij, Legitimi vnd Datiui / wannehevnbetzalung / vnd wie die Erbpech-ein jheder statt hab / vnd wes sie sichter oder seine Erben desfals die wi-zu halten.xliiij.xlv.xlvider an sich erlangen mogenVormunderschafft wie der MutterVmbschlag der Erbpachtgueteroder Anfrawenn zugeſtattenncxxvVnuerzoglich Recht was PersonenVormunder Eidt / damit doch die sovnnd in was sachen mit zutheilendie eltern ihren kindern verordent /nit zubeladenxiij. xlviiVnmündigen kindern GerichtsmonVrtheill vff was tag vnnd zeit / auchbar zustellenwelchermassen außzusprechenVnmündig werden gehalten die sönevnder xiiij/ vnd die Töchter vnderVrtheillverfassungxxxjxij jharenVrtheilleroffnungxxxjVnmündiger vertrettung xliiij.lxijVrtheil wie zu exequiren oder zu volln-Vnsinnigen vnnd verthuner durchziehenxxxij.xxxiiij.andere im Rechten zuuertrettenVnderhaltung vnd außsteurung derkinder zu geburlicher zeit von denWechssel vnnd Erffbeutung / vnndElteren so zu einer handt sitzenn /kheinen auffsetzlichen bösen be-vnnd die leibzucht der guter habendroch darinn zugebrauchenVnmündigen mogen die zukunfftigeWechssel so er vmb des bosen be-Erbfell jhrer eltern vnd verwand-drochs will auff zuheben / muß derten nicht begeben / oder schuldt dar-bedroch binnen ihars bewiesen wer-auff bekhennen oder verschreibencxviWechssels halber seindt beide theillVnderpfandt an erbschaft / wie demeinander wherschafft zuthun schul-Pfandtherꝛn die abnutzung deſſel-cxviben zukommen sollcxvijWeinkauff / Gottsheller vnd erbungVolmechtigen verordnung / vnd wel-mussen nebenn dem kauffgeldtche vnder jhrem Siegell volmachtdurch den beschudder entricht wergeben mogenVollmacht so nit alßbaldt dargelegt /Wherſchaftde rato zu cauirenWidderfall so in dem heylichs ver-Vollmacht zu der Lehenn empfenck-schrei-