Register.nach dem vrtheill bestendiglich ge-Scheidtsleuth ob einer oder mehr fürschehen konnen.lxxiiijdem entlichen spruch mit toedt ab-Restitution oder verfrisschung / wan-gehen wurden / oder dem endscheidtnehe durch die Ambtleuthe mit zu-auß ehafften nit außwarten kund-theilen oder abzuschlagen / vnndten / ist der Anlaß verlosschen / wawan sie allein durch die hohe Fürstanders in annemung desselben dasliche Obrigkeit geschehen mogeandere in deren statt angenomenlxxvjwerdenn mogen / nicht versehenReumung jhar vnnd tags ist bey denErbgifften nötigSchuldt oder verschreiben so die vn-Reuersalenn so die Lehenleuth ihrermundige auff kunfftige Erbfell maempfangener belhenung halber zuchen ist vnbestendigcxvjgebencxlvjSchuldtcxviijReuersalen vonn wegen versetzung v-Schuldt mogen die Shön oder Töchder beschwerung der Lehen cxlvijter so noch in gewaldt jhrer ElternRichterlich Ampt was personen zu be-stehen / hinder denselbigen / oder jh-uhelenren Voꝛmunderen nicht machennRichters anstellung durch wen geschecxviijhen sollSeidt vnd beyfell werden den Töch-Richter Eidt / auch derselben Ampttern von der Ritterschafft die sonstvnd beuelhmit einem sicheren hylichs pfenningRichter vnd Scheffen wie die sich hal-abgeguet / furbehaltenten / auch khein vnzuchtig wesen de-Secundum decretum/oder zweitte erkant-ren Gerichts personen vnd parthiennußxviij.xixgestatten sollenxxxviijShöne verpflichtung vnd burgschaftfur jhre eltern / vnd hinwidderumbShon so ein Christ / mag den VatterSadell vnd Schatz guter nit zuuer-so ein ketzer ist enterbenlxxxtheilenSinlosen im Rechten zuuertrettenScheffen was es fur leuth seinn sol-xliiijSipschaft in den erbfellen wie zu rech-Scheffen Ambt so erledigt / wie vndnen vnd zuerkennen / nach dem ge-durch wen zuerstattensatz der weltlichen Rechten xcvjScheffen sollen an jhedem Vnderge-Sipschafft in ab vnd vffsteigender Li-richt zum wenigsten sieben / vnd annien wie zurechnenxcvikheinem ort vber eilff seinSipschaft der seitten erben wie zurech-Scheffen belhonungcxxvijxcviijScheffen Eidt / vnnd wes sie sich zu-Schliessung der schewren wannehehaltenoder in welchem fal dem pachtherrnScheffen auß was vrſachenn recuſirtzugelassen.cxxijwerden mogenlix.lxSuccession in auff oder absteigender /Scheidtsleuth oder Compromissa-auch seidt Linien / sueche vor vnderrien wes sich die zuhalten evij. cviijdem wort (Erbung)b p Spolium
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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