Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Das anderPachtgueter / alß hauß vnd scheuren / Primum Decretum / oder erste erkandtnusverbrennung durch des Pechters o-der seines haußgesints schuldt oderPriuilegien / Lantzgebrauch vn gemeiversaumnuß / ist der pechter zuersta-ne beschriebene Rechten sollen gel-ten schuldigten / in fellen darüber diese RechtsPacht wirdt durch erbkeuff gebrochenordnung nit disponirtcxxvjcxxiijPriuilegium belangen die Appella-Pechter mag auß vorgemelten vrsa-tion an das Keyserlich Chamerge-chen / nemblich vmb nicht haltungricht / das die in fellen da die heuptder Conditionen vnnd furwarden /sach nicht vber vier hondert guldendurch vnbezalung / auch verwuReiniſch werdt / nit zuliessig elxi-stung der guter / zudem durch zugeProcuratoren eidt vnd wes sie sich zustandenen erbkauff / fur vmbganckhaltenviij.xjder bedingter zeit seines gewins ent-Proceß in den Lehen sachen fur Stat-setzt vnd abgetrieben werdenhalter vnd Mannen van Lehen wiePechter so an gebrauch des bestandenfürgenommen vnnd gehalten wer-guts durch den Pachtherren ver-den sollcxlvixhindert / mag seinē schaden an demcxxiijzinß abschlagenPechtern sollen die notturftige / nutzli-che angewendte costen erstattet werQuitantz so ein glaubiger von sich ge-cxxiijgeben / darauff doch die betzalungPension khann von wegen gelehentesnit gefolgtcxviijgeldts oder schuldt nicht gefordertcxixwerdenPension in loeßbaren Rhenten vonnhondert nicht mehr als funff zu ge-Rechten viererlej in den Landen Gu-lich vnd Berg / nemblich FurderlichPfendtgeben inn Execution der vr-Recht / Khommer Recht / Vnuer-theil / vnd was maß darin zuhaltenzoglich Recht / vnnd NoitgerichtxxxiiPfandtschaften folgen dem gereiden /Rechnung oder zelung der grad vnndwa es in hylichs verschreibungennsipschafftenxcvj.xcvij.xcviijoder andern bestendigen vermech-Recusierung oder verwerffung desnussen nit anders versehencvjRichters oder Scheffen personxxxix.lix.lx.xxvijPfandtschafftPfandther mag der abnutzung des vnRenthen oder zinß auß anderer leuthcxvijderpfandts gebrauchenguetern / in was zeit / vnd mit wasPfandt soll dem gleubiger nit erfallengelde die zubetalencxxiiijsein / wa die betzalung gelehentesVersicherung derselben Renthenncxxiiigeltz inwendig bestimbter zeit nit ge-schehenRestitution / ergentzung oder verfris-Preſcription oder verſhärungschung wie / durch wen / vnnd außlxiiij,lxpwas vrsachen / auch in was fellennach