Register.geſipten weltlichen standts verblei-clxxxviben / etc.Gewaldt zu Latin gnant Actorium wieGeistliche begebene Person so nach be-die vormunder inſachen jhrer pflegschehener profeß ihren Orden oderkinder jhemandt anders volmachtCloster verlassen wurde / in jhren el-zu gebenclxxxvij.ccixterlichen oder anerfallen erbguternGiften wie die bestendig oder vnbestennit zuzulaſſendig zuhaltenexpfGeistlichen sollen noch mögen kheinGifften der kunfftigen Eheleuth eheerbguter erblich gegeben werdender ehestandt vollnzogen / seindt be-stendigGelehent gelt oder anders wie das zu-Gifften der Eheleuth vndereinanderbetzalencxviijin elterlichen anererbten erbguternGemeine beschriebene Rechten / Pri-seindt vntuglichuilegien vnd Landtsgebꝛauch ſol-Grad vnd sipschafften vnd negste verlen gelten in fellen da diese Rechtswandten in den Erbfellen / wie dieOrdnung vnd Reformation kheinnach dem gesetz der weltlichen Rechaußtruckliche maiß gibt cxxvjten zurechnen vnnd zuerkennenGerichtschreiber EidtGerichsbotten EidtGrad der Erbschafftē in ab vnd vfsteiGericht zum wenigsten alle xiiij tagegender linien wie zurechnen xcvijan jedem Vndergericht zu halten /Grad vnd sipschaft der seiten Erbenvnd wie daſſelbig außzuruffenwie die zu rechnenxcviiiGerichtstag ohne ehafte vrsach nichtzu verstreckenGerichter allein vff wercktag zu hal-ten / vnd inder Arnen vnd herbstzeitnach gelegenheyt vffzuſchürtzen /Handtschrift so in gutem glauben ge-ausserhalb da die sachen ein eilendegeben / da doch das geldt nit gelie-außdracht erfordernbertcxviijGericht für essens / im sommer zu sie-Haußheur in was fellen konne auffge-ben / vnd im winter zu acht vhren zuhaben werdencxxiijhaltenHerligkeit oder vnderhocheit der vonGerichtlicher köst vnnd schaden taxi-der Ritterschaft soll bei dem Stamrung / messigung / erstattung oderhauß verbleibenvergleichungxxxj. lxxiijHoffsgeding vnd Laetbenck wie die zuGerichtschreiber belhonunghaltenclxvjGerichtsbotten belhonung cxxxijHylichs verschreibungen sollen gehal-Gerichtschreiber Ordnung clxxijten werden / sie wurden dann durchGeschutz vff der von der Ritterschaftbeide eheleuth sementlich (da sie esStamheusern wem das in der erb-zuthun macht hetten) vffgehabentheilung verbleiben sollvnd verendertGeschwesterten / heischen Bruder o-Hylichsverschreibungen darinnen dieder Schwester kinder vonn beidenTöchter mit einem sicheren Pfen-seiten / oder derselben kinder lxxxviijning abgeguet / sollen gehalten wer-Gewaldt wie zustellen vnnd zuge-b iij Jar
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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