Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Das anderFragstuck oder Interrogatoria so den zeudem sie beschehen / angenomen werxxvijgen furzuhaltencxvijFragstuck so geferlich vnd vndienlichErbgiften auß was vrsachen widder-xxviijzu vermeidenruffen vnnd auffgehaben werdenFurderlich Recht wann das statt habcxvimögenErbkeuf brechen Pachtung cxxiijFurmunder oder Pfleger den vnmün-Erbfell der eltern vnd verwandten sodigen zustellen / die sie im Rechtennoch zukunfftig / mogen durch dievertretten / vnnd Eidt der selbenvnmündigen nicht begeben / nochschuldt darauff bekandt oder ver-Fururtheill nit zugeben vij.xxxjschreben werdenFursprecher oder Procuratoren wieErbpachtungen erfordern schrifftlichedie sich halten sollen / vnnd eidt der-vrkundt oder verschreibung cxxjviij.xjselbenErbpechter mag ohne verwilligungcxxxjFürsprecher belhonungseines Herrn / seine gerechtigkeit niemandt anders verkauffen oder ver-lassen. Wie hinwiderumb der erb-pachther zu nachtheill des erbpechGab vnnd geschenck sollen Richter /ters auch nicht thun mag cxxjScheffen vnnd GerichtschreiberErgentzung / suche vnder Restitutionvann den Partheien nicht nemenoder verfriſſchung)vij.viijErbpachtung soll nach inhalt der vff-xxiiijGegenklaggerichter brieff vnd siegell gehaltenGeistliche begebene Personen konnenwerdenden gerichtlichen krieg als klegerErbzinß suche hernach in (Zinß)eigener Personen nicht vollnfuerenExecution der Vrtheill wie die in be-weglichen oder vnbeweglichen gue-Geistliche v begebene personen sollentern / auch in personlichen sachenihrer elterlichen guter allein die zeitfurzunemenihres lebens niessen / vnnd kheineswegs verargern oder enteussern zunachtheill der bludtsuerwandten /Doch mogen sie in jhren nöten mitFall der erbschafft alßbalt nach absterfurwissen der Landtfürstlicher O-ben des eigenthumbersbrigkeit von jhrer erbschaft ettwasFatalien vnd wie die zugelassen xxxrcij.exjverkauffenForderung ausserhalb Rechtens angeGeistlicher begebener Personen Erb-mast / vnd doch gerichtlich nit fur-fell sollen gefallen sein wann sie jhrebracht / wie es damit zuhaltenProfeß annemenForderung so vnzeitlich furgenomenGeistlichen so nicht begeben / sonderabzustellen / vnnd straff des jenigenweltlich sein / Erbfall soll gefallenso sich der gebrauchtsein wann sie Ordinem SubdiaconatusForderung so vbermessig furgenom-angenomenmen / wie die zuſtraffenGeistlichen begebenen personen so einForderung des klegers / ob darin eini-seidt oder beyfal anerfallen wurde /cher zweiuell oder jrrung furfallensoll der bey des verstorbenen negst-xliijwurdegesip-