Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Register.Enkeln erben an statt jhrer abgange-Erbung oder succeßion der enckelennen ElternlxxvijErbung brüder vnd Schwester kinderEntsetzung des verbots / kommers o-mit jhrer abgestorbenen Vatter o-der zuſchlagsder Mutter Bruder oder Schwe-Enterbung der kinder oder auch der elster in die stem / nach dem Edict destern / in was fellen vnd auß was vr-Regimentz zu Nürenberg xciiiisachen geschehen moge lxxviijErbung oder Succeßion beschluß / dasEntsetzen oder abtreiben des Pechtersder negstgesipt freundt / negster erbvor vmbganck der bedingter zeit insei / vnnd das alle gueter fallen vndwas fellen geschehen mogeErben sollen hinder sich an die negEntsetzter soll fur allen dingen widerste Erben daher sie khommenrestituirt werden mit erstattung ꝛc.Erbteilung so die elteren zwischen jrencxxvkinderen auffgericht / soll gehaltenEpistola D. Hadriani die burgschaft belan-werden.Erbteilung zwischen den von der Rit-Erste erkandtnuß / zu Latin Primum Deterſchafftcretum gnandt / in was fellen die statErbtheilung zwischen Schwesterenhabxvijvnd Brüdern so nit von der Ritter-Erbung in absteigender Linien / ohneschaftTestament oder gescheft der Elte-Erbteilungen so einmal eingeraumpt /lxxvimügen nicht aufgeloset werden / so-Erbung der gemachten Vatter vnnduern einer vber die halbscheidt nichtMutter / wa die gemachte kinderverfurtheiltohne leibs erben abgingen. lxxxvErbung vnnd vnterbung der guter soErbung vnd Succeßion in aufsteigungverkauft werden / allein vor dem Geder Linien / wie vatter vnd mutterricht darunder sie gelegen v dinck-jhre kinder erbenlxxxvijpflichtig / zuthunErbung oder Succeßion Anherrn vnndErbung vnnd enterbung gehören zuAnfrawen vonn beyden seitten inden erbgiftencxvjihrer Enckelen verlassenen gutern,Erbkeuff seindt vnd bleiben bestendigda Vatter vnd Mutter verstorbenvnd vnloßbar / ob schon das kauff-lxxxvijgelt in den verschreibungen außge-Erbung oder Succeßion des Vranherrndrucktoder Vhranfrawen in jhrer VrencErfbeutung vnd wechssel / vnd keinenkel verlassenschaftlxxxpiijvfsetzlichen bösen bedroch darin zu-Erbung der eltern in jhrer verstorbenergebräuchenkinder gütern mit derselben verstor-Erffbeutung so die vmb des bösen be-benen bruder oder schwester kinde-drochs wil aufzuheben / muß der be-ren oder deren kindern lxxxviijdroch binnen jhars bewiesen wer-Erbung oder Succeßion Vatters oderdenexpjMutter vnd anderer eltern in jhrerErffbeutung halber seindt beide theillkinder guͤtern / so sie sich in die zwei-einander werschafft zuthun schul-te ehe begebenlxxxjxErbung oder Succeßion vf die seiten xc Erbgifften/such hernach vnder (Gif-Erbung geschwesterten von einer sei-ten)Erbgiften mussen durch den jhenigendem