Das anderEydt der Scheffenfur dem entlichen spruch doetlich abEidt des Gerichtschreibers viiigehen wurden / oder dem endscheidtviijEydt der Procuratorenaußehaften nicht außwarten kund-Eydt der GerichtsbottenEydt der Vormunder oder Pfleger /Compromiß form clxxxviij.clxxxix.damit doch die jenigen so durch dieCompulsoriall form zu außbringungEltern jhren kindern verordent / nitStatuten oder schriftlicher vrkun-xiij.xlvijzu beladenexcviijdenEydt für geferde / des klegers vnd be-Compulsorial oder zwanckbrief form-klagten / zu Latin gnant Iuramentumdie gerichtliche Acta dem AppellanxxiijCalumniæten folgen zulassen / mit angehenck-xxvjEydt der zeugenter Jnhibition oder peenenEydt der geschehener beweisung zuConstitution oder setzung Key. Maie.steur / zu Latin gnant in supplementumwie brüder oder schwester kinderj-probationisres vatters oder schwester verlasse-Eydt des Actoris so an stat des Curatorisne Erbschaft vnder sich theilen sol-ad Litem vnmundige kinder im Rechxlviijten vertrittContracten in bezalung gelehens geltz /Ejdt sol in sachen so nicht wie Recht /so nachtheilig vnd wücherlich / seintoder durch versehliche vermutun-cxixverbottengen bewiesen / niemandt vfferlegtCuratoren ad Litem / oder Pfleger denwerdenShönen oder Töchtern ehe sie funf-Eydt wie dem kleger durch den beklagvnd zwentzig jhar alt / zuuerordnen /ten anzubieten vnd heimzustellen lijdie sie im Rechten vnd sunst vertretEydt zu Latin genant Iuramentum deciten / imfall sie mit kheinen vormun-sorium / zu welcher zeit zugestattenxlvijdern versehenCuratoren sollen sich halten / vnd denEydt in malesitz oder Peinlichē / auchEidt thuen wie die Vormunderin smehe sachen nicht zuzulassen lijxlviijEydt so willkurlich / zu Latin genantCuratorij / oder wie vormunder zu ge-Iuramentum uoluntariumben vnd zubestettigen / form cevijEydt der LehenleuthcxlvCurator ad Litem / oder zum gerichtlichenEygene bekandtnuß / vnd was Rich-krieg wie den minderjärigen zu ver-ter vnd Scheffen sich daruff zuhalccviijordnenEygene bekandtnuß in was fellen nienachtheiligEinkindtschaft wan vnd wie die be-Defensionall oder Schutz Artickelredt vnd auffgericht werden mogeeinbrengunglxxxijDeilung Bruder oder SchwesterkinEinkintschaft wa furgenomẽ / sol dieder jhres Vatters oder Schwestersuccession vnd erbung vnder denselverlassener erbschaft / nach der Key.bigen kindern nit ferner dan vf vat-Constitutionterliche vnd mutterlichen erbschaft /Dienstguter nicht zu vertheilenes were dan anders abgeredt / getzo-lxxxvgen werdenEydt der RichterEnckler
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten