Blatt.Blatt. Cap.Cap.XCVIII Fürstandt vnd behulff der jhe=, in die Lehenbücher zuschreiben exliiijGelubde der Stathalter cxliiijnigen so die beschuddung thun wol-Gelubde der LehenschreibercxiiijXCIX Van verkauffen auff widerlo-cxlvEyd der LehenleuthcxiiijForm wie die Vollmacht zugeVann wechssel vnnd erffbeu-cxlvjWie die Reuersalen zugebencxvi XIVan GifftenexlvjcxviVan pandtschaftForm der Reuersall / wanneheVan schuldt vnnd gelehentemden Lehenleuthen vergondt wirt / dascxviijgelt oder andereLehen / oder ein theil daruon zuverse-Van Burgſchaftcxlvijtzen oder zubeschwerenVan PachtungXIII Wie die belehnung vfzuschreiVan järlichen zinß oder Rhen-cxlvijten auß anderer leuth gutern cxxiiijXIIII Wie die auffdrachten zuzulas-cyll. Van Spolio vnd entwerung /sen / vnd in das Lehenbuch zuschrei-vnd dero restitution in gemeincxlviijcviii Ordnung der Rich-Ordnung des Geri-ter / Scheffe / Gerichtsschreiber / Fur-chtlichen Proceß in den Lehensachensprecher / vnd Botten vnderhaltungfur Stadthalter vnd Mannen vanvnd gefelle in beyde FürstenthumbenLehencxxvijGulich vnd BergXV Wie das Mangericht besatztcxxxcix Gerichtsschreibervnd angestalt werden sollcxxxf.FürsprecherXVI Van Fursprecheren cxlixcxxxiCXI GerichtsbottenXVII Van Citation oder Ladung /wie die erkandt vnd verkundigt wer-Ordnung ann denden sollcxxxiijManheusernXVII Wie es gegen den so inß RechtVann beuelh des Stathaltertgeladẽ / vnd vngehorsamlich außblei-cxxxpbet / soll gehalten werdenWie die belehnung geschehenXIX Wa die Partheien nicht in ei-cxxxvgner personen / sonder durch jhre An-Van dem Lehenrechten cxxxvijcliijwelde erscheinen würdenVan verwarung vnser als desXX Erscheinen vnd furtrag des kle-Lehenherrn hocheit vn gerechtigkeitgers / auch antwort des beklagten cliiijcxxxixXXI Van dem eydt fur geuerde / zuVI Vann dem Lehen vnnd Ge-Latin gnandt Iuramentum calumniae clvrichtsbuch / vnd des LehenschreibersXXII Eidt fur geuerdedes klegerebeuelhvnd des beklagtenXXIII Van bewerung der dargetha-ner klag / auch gegenklag oder schutzFormen etlicher Gelüb-rede=Dergleichen van furstellung /den vn Eyde / dergleichen wie Voll-annemung vnnd verhor der zeugenmacht vnd Reuersalen zugeben / Auchwie die belehenunge vnd aufdrachteXXII
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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