Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Cap.Blat.mügelxxiiijIXIX Van TestamentenlxxvjIXX Van succession vnd erbungin absteigender linien / on Teſtamētoder gescheft der elternlxxvijLXXI Van erbung Successiongeeheligter kinder durch nachfol-gende heyrathlxxviijLXXII Van fellē vnd vrsachen dar-umb die eltern jre kinder / vnd hinwi-derumb die kinder jre eltern enterbenmögẽ/souern die wie Recht erwiesenvnd war gemacht wurden lxxviijLXXIII. Van bestraffung der Shönevnd Töchter / die sich on jrer elter willen vnd wissen verheyraten lxxxLXXIII Wie mancherlei kinder erbēsollenlxxxjLXXV Das die einkintſchaft zu ma-chen zugelassen seylxxxiiLXXVI Wie beredung der einkindt-schaft soll aufgericht werden lxxxiiLXXVII Van Bastarden auß ver-dampter geburtlxxxvLXXVIII Van den natürliche kindernso außerhalb der ehe geboren / vnnddoch van denē so eheliche leuth het-ten sein mögenlxxxvjLXXIX Van erbung der Bastardenverlassener gueterlxxxvjLXXX Van erbung vnd Successionin aufsteigung der Liuien / v erstlich /wie Vatter vnd Mutter vnd ande-re Eltern jre kinder erben lxxxvijLXXXI Wie die eltern jre verstorbe-ne kinder erben / mit derselbigen ver-storbener bruder oder suster kinde-ren=oder derselben kindern lxxxxviijLXXXII Wie Vatter oder Mutter /vnd andere eltern jre kinder erben /so sie sich in andere oder zweiter ehelxxxixbegebenLXXXIII Von erbung vnnd successionvff die seittenLXXXIII Wie geschwesterte van einerſeitten erbenLXXXV Van succession der Enckeln /auß des heiligen Reichs Chamer ge-

Cap.blat.richts Ordnung im jär funfzehenhundert zu Augspurg vfgerichtLXXXVI Außzug der Keys. Constitu-tion vnnd satzung / wie Brüder oderSchwester kinder / jres Vatters Brüder oder schwester verlassen erbschaftvnder sich theilen sollen / in dem jar-M. D. vnd xxix. vff dem Reichstagezu Speir außgangenLXXXVII Welcher massen Brüder vnSchwester kinder mit jrer abgestorb-nen Vatter oder Müiter brüder oderschwester / die andere abgestorbnen j-res vatters oder mutters brüder oderschwester im stahm erben sollen / außdem Edict vann dem Regiment zuNürnberg im jar tausent funffhon-dert vnd ein vndzwentzig außgangenkürtzlich getzogenxciijLXXXVII Beschlüß van succession / dasd negst gesipt freunt negster erb sej xcvLXXXIX Wie mann in den erbfellendie grad vnd sipschaften / vnd negsteverwandten rechnen vnnd erkennensoll / nach dem gesatz der weltlichenRechtenxcvjWie man in gemein die gradder erbschaften rechnen vnd erken-nen sollxcvjWie die grad der erbschaftenin ab vnd aufsteigender linien gere-ehent werden sollenxcvffXCIIWie der seiten erben grad vsipschaft gerechent vnd erkant wer-den sollenxcviiiXCIIIVan erbtheilungenXCIIII hylichs verschreibungē eijXCV Van der LeibzuchtciuXCVVann wilkürlichen vertregenvnd anlassungen / die zu Latin / vnddoch mit vnderscheit / Arbitrium, Com-promißum / vnd auch Arbitramentum genant werdenXCVI Van kauffen v verkauffenvnd derselben gewerschaftXCVII Van Beschudden / zu La-tin lus retrahendi genandta iiij Fur⸗