173Die Maaßregeln aber welche ohne Störung der bisherigenEintheilung der Schulbezirke zur Sicherheit des vorbereitendenReligions=Unterrichts in den Schulen nothwendig erachtet worden,beſtehen darin, daß:1) die betheiligten Pfarrer sich über die Stunden einigen(in der Regel sind wöchentlich 2 Stunden hinreichend befunden)welche für den Religions=Unterricht benutzt werden sollen, sodaß die gesammte Schuljugend nach der Confession gesondertwerden, und eine und dieselbe Zeit wie von dem Schullehrerfür den Religionsunterricht der Kinder seiner Konfession, so vondem Pfarrer der Minderzahl für denselben Unterricht seinerConfession benutzt werden kann.2) wird dahin gesehen werden müssen, daß, wo zweiSchulzimmer und mehr in einem Schulhause vorhanden sind,eins derselben für den Religionsunterricht der Kinder der Min-derzahl dem resp. Pfarrer für die dazu ausgesetzte Zeit ein-geräumt werde.3) da nicht wohl verlangt werden kann, daß der resp.Pfarrer in allen Schulen. seines Pfarrbezirks Religionsunterrichtertheile, oder nach Umständen durch seinen Pfarr=Schullehrerertheilen lasse, so wird es in vielen Fällen, wie zur Erleich-terung der Mühe, so zur Belebung des Unterrichts gereichen,wenn die Kinder zweier und mehrerer Schulen Behufs desReligionsunterrichts in die gelegentste Schule versammelt werden.4) In Simultanschulen, welche, was ihnen das Entstehengegeben hat, fast zu gleichen Theilen von Kindern beider Kon-fessionen besucht werden, muß die doppelte Zahl der Stundenfür den Religionsunterricht in der Schule ausgesetzt, und dasSchulzimmer abwechselnd dem resp. Pfarrer zur Dispositiongeſtellt werden.Wir enthalten uns vorerst aller ins einzelne gehenden Be-stimmungen, wollen Ew. Hochwohlgeboren aber zugleich ver-anlaßt haben, die angeschlossene Uebersicht auch aus dem Stand-punkte der Nothwendigkeit der Vermehrung der Schulen inmöglichster Berücksichtigung des confessionellen Bedürfnisses zuprüfen, und haben das Vertrauen, daß Sie sowohl zur Anwen-dung der vorgedeuteten Maaßregeln, als auch in den demnächstnöthigen Verhandlungen über die Gründung neuer Schulen daswahre Interesse der Schuljugend im Auge behalten, und zu demEnde mit den Schulpflegern und Schulvorständen Ihres Kreisesdie geeignete Rücksprache nehmen werden und wollen im Laufedes Semesters Ihren Bericht erwarten.Düsseldorf, den 15. November 1841.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Landräthe.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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173
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