44nachläßigt und verunstaltet worden, darf ich nicht erst ins Ge-dächtniß zurückrufen; welch' ein andrer Sinn und Wille an dieStelle getreten, liegt in den dahingehörigen Bekanntmachungenund Verordnungen dieses Blattes am Tage. Wie aber derSaame des Bessern überall fruchtbaren Boden gefunden, wie erdort gekeimt und neues Leben verbreitet hat, das sagt uns keinöffentliches Blatt, das sagt uns der lebendige Geist, der sichin den Berichten der Organisations=Commissarien, der sich inPrivatbriefen würdiger, wackerer Pfarrer und Beamten äußert,und der in mehreren Gemeinen bereits in That übergegangenist. Und dieser Geist sey es denn auch, der die neuen Schul-vorstände belebe, und unter allen Verhältnissen mit gleicherKraft und gleichem Muthe sie stärke und leite! Ein höhererGeist aber walte über ihnen und fördere und segne das Werkihrer Hände!Vorläufige Instruktion für die Orts=Schulvorstände imRoer=Departement.Jeder Orts⸗Schulvorſtand übernimmt eine doppelte Ver-pflichtung, einmal die ihm untergeordneten Schulen und Leh-rer bei der obern Schulbehörde der Provinz, und zweitensden Willen dieser obern Behörde bei den von ihm geleitetenSchulen und Lehrern zu vertreten. Daraus folgt, daß er ge-halten sey, das Wohl der letztern auf jede den Umständen an-gemessene und verfassungsmäßige Weise zu befördern, dasselbemit dem Wohle der Gemeine in steter Uebereinstimmung zu er-halten, und mit eben soviel Umsicht als Nachdruck alle Vor-theile zu gewinnen und zu benutzen, durch welche beides inschönem Einklange gefördert werden kann. Auch folgt daraus,daß er gehalten sey, alle Vorschriften und Verordnungen derihm vorgesetzten Behörden in seinem Wirkungskreise sofort inAnwendung zu bringen und alle ihm von eben daher gegebenenAufträge auf das pünktlichste zu besorgen.Für den ganzen Umfang ihrer Arbeiten, wie für die Formihres Geschäftganges bedürfen die Orts=Schulvorstände einerausführlicheren Instruktion, welche für den Augenblick ihnennoch nicht gegeben werden kann. Was sie aber jetzt sogleichnach erhaltener Bestätigung zu thun haben, um einer festenOrganisation des Elementarschulwesens an den ihrer Aufsichtuntergebenen Orten vorzuarbeiten, ist in dieser vorläufigen In-struktion unter folgende drei Gesichtspunkte zusammen gefaßt.A. Aufnahme der schulfähigen Kinder.1) Sämmtliche Mitglieder eines Schulvorstandes theilendie zu ihrem Schulbezirke gehörigen Ortschaften, Straßen,
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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