VIDie tabellarische Darstellung der Abtheilung XVIII.ist zugleich eine Vervollständigung ihres Inhaltes in derersten Auflage, und darum für angemessen gehalten wor-den, weil die bloße Bezeichnung des Namens der Schulenicht hinreicht, die Pfarrei und Bürgermeisterei, welcheauch nicht überall von denselben Gränzen eingeschlossenwerden, zu erkennen.Nicht zweifelnd daß das Vertrauen der Gemeindenund Familien zu der Verwaltung und Leitung der Schulenin dem Maaße wächs't, als die Bekanntschaft mit denAbsichten und Verordnungen der vorgesetzten Behördenallgemeiner wird, können wir uns schließlich nicht versa-gen, die Mitglieder der Pensions=Anstalt für die Witt-wen und Waisen der Elementar=Schullehrer auf den,p. 155 und folg. eingeschalteten Abschluß vom 10 Feb.1842 aufmerksam zu machen; allen denen unsern Dankausdrückend, welche am ersten Advent jeden Jahres ihrScherflein dazu beitragen, daß Wittwe und Kinder desSchullehrers der Gemeinde vor der Noth und Armuthmöchten bewahrt bleiben, vor welchen das, mit dem ebenso schweren als gemeinnützigen Amte verbundene Ein-kommen sie nicht hat bewahren können.Altgelt.—
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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