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Nachrichten über Thomas a Kempis : nebst einem Anhange von meistens noch ungedruckten Urkunden
Entstehung
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94Der Grundbesitz der Familie Hemerken in Kempen mußunbedeutend gewesen sein. Uns ist eine nicht unbedeutendeMenge dortiger Urkunden aus der letzten Hälfte des 14tenund dem Anfang des 15ten Jahrhunderts zu Gesichte ge-kommen. Es hat aber nicht gelingen wollen den NamenHemerken mehr als einmal zu entdecken, da hingegen au-dere Familiennamen in urkundlichen Nachrichten über Besitz-wechsel sich häufig wiederholen. Der Pietät gegen Thomasa Kempis ist es nicht zu verdenken, wenn jemand unter sei-nen Verehrern es gerne wissen möchte, wo jenes Grundstücklag, das einstens seinen Eltern gehörte und das er alsKind oft betreten haben mag. Ja, wer weiß, welchen Werthdie Nachwelt, welche dem Gefeierten vielleicht einstens nochAltäre errichten wird, auf dahin Bezug habende Forschun-gen legen, mit welchem Dank sie das Resultat derselben, un-sere wiewohl spärliche und mangelhafte Nachrichten darüberwird aufnehmen? Vorab muß es, als ausgemacht angese-hen werden, daß der Johann Hemerken, welcher in einemKempener Scheffenbrief vom Jahre 1374!) genannt ist,kein anderer war, als der Vater unseres Thomas. Es stehtnämlich fest, daß der Vater des Thomas a Kempis, JohannHemerken hieß und vom Jahre 1365, wo ſein älteſter SohnJohann a Kempis zur Welt kam bis am Ende des vier-zehnten Jahrhunderts oder noch in den Anfang des fünfzehn-ten hinein in Kempen lebte. Wäre nun der Johann He-merken, von dem die Gerichtsurkunde spricht, ein anderer ge-wesen oder hätten zwei Johann Hemerken in Kempen gelebt,so wäre nach dem damaligen Style der Urkundenspracheein unterscheidender Zusatz (z. B. senior, junior, filiusistius N. wohnend auf der oder der Straße, Besitzer vondem oder dem Gute u. dgl.) zum Namen beigefügt worden.Da dies aber nicht geschah, ist es außer Zweifel, daß imJahre 1374 nur Ein Johann Hemerken in Kempen lebte,daß also der, von welchem in dem Scheffenbrief diesesJahres 1374 Meldung geschieht, der Vater des Thomasa Kempis war. In diesem Briefe nun lesen wir, daß einStück Land, gelegen zwischen Eigenthum eines GobelinSartoris und des Johann Hemerken mit einer Grundrente1) Sieh denselben im Cod. dipl. N. 8. a.