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Mainz, Luxemburg und Landau waren in dem Protokoll vom3. November 1815 als Bundesfestungen erklärt; die territorialeSouveränität über diese Plätze sollte jedoch durch diese Massregclnicht berührt werden. Die Besatzung für Mainz stellten Österreich,Preussen und Hessen-Darmstadt l ) ; für Luxemburg war eine preus-sisch-niederländische Garnison vorgesehen; Landau sollte im Friedenallein von bairischen Truppen besetzt werden.
Bei der Umgrenzung der verschiedenen Länder und Ver-waltungsbezirke wurde auf beiden Karten in erster Linie Deutlich-keit, dann aber auch so viel wie möglich ein gefälliges sauberesAussehen erstrebt.
Die Bedeutung der feinen roten Linien — mit oder ohneFarbstreifen — auf der Karte des Jahres 1818 ergiebt sichaus den auf derselben angebrachten Erläuterungen. Wo fliessendeGewässer zugleich die Kreis- und Regierungsbezirks-, bezw.Provinz-Grenzen bilden, ist der feine Strich nicht an dem Ge-wässer entlang durchgeführt, um technisch unvermeidlichen Un-schönheiten zu entgehen; an diesen Stellen ist daher der breitereblassrote Streifen unmittelbar neben dem Wasserlaufe angelegt.Innerhalb der Regierungsbezirke sind die Kreise unter sich auchan Bächen und kleineren Flüssen entlang der Deutlichkeit halberdurch die feine rote Linie abgegrenzt. Eine Ausnahme ist gemachtbei denjenigen Kreisen, welche an den Rhein stossen. Sieht manab von dem kleinen Brückenkopfe von Wesel, so liegen drei vondiesen, Koblenz, Bonn, Köln-Land auf beiden Seiten des Stromes;auf der ganzen übrigen Strecke bildet letzterer dagegen die Kreis-grenze. Infolgedessen ist bei den drei genannten Kreisen, umdas Zusammengehörige scharf zu umgrenzen, auch am Strome ent-lang die rote Linie durchgeführt worden, während in den übrigenFällen des sauberen Aussehens wegen darauf verzichtet ist. DerRhein ist eben eine so mächtige Scheidelinie, dass dies ohne Ge-fährdung der Deutlichkeit geschehen konnte. Die im Stromeliegenden grösseren Inseln sind abgegrenzt, sodass über deren Zu-gehörigkeit kein Zweifel entstehen kann.
!) Hessen-Darmstadt stellte gemäss Vertrag vom 30. Juni 1816 einBataillon Infanterie.