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Die Karten von 1813 und 1818
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sich die Frage, ob Synodal- oder Consistorialverfassung einzuführensei. Die darüber eingezogenen Gutachten lauten verschieden. Unterm28. April 1817 x ) verlangte das Ministerium des Innern vom Con-sistorium Vorschläge über eine zweckmässige Einteilung der kirch-lichen Kreise, welche mit den landrätlichen nicht notwendig zu-sammenfallen müssten. Am 17. Mai 1817 2 ) reichte das Consi-storium unter anderm nachstehende neue Einteilung bei getrennterKonfession in reformierte und lutherische Kreissynoden zur Ge-nehmigung ein:

1. Kegierungsbezir k Köln.

1. reformierte Kreissynode mit 9 Gemeinden: Köln, Frechen,Kirchherten, Flamersheim, Bonn 3 ), Mülheim, Gladbach,Obercassel, Delling.

2. reformierte Kreissynode mit 5 Gemeinden: ."Wiehl, Ma-rienhagen, Drabenderhöhe, Marienberghausen, Nümbrecht.

3. Lutherische Kreissynode mit 22 Gemeinden: Gummers-bach, Gimborn, Neustadt, Lieberhausen, Wiedenest,Müllenbach, Ründeroth, Eckenhagen, Waldbroel, Oden-spiel, Rosbach, Holpe, Kuppichteroth, Herchen, Leuscheid,Seeischeid, Klüppelberg, Mülheim, Volberg, Wahlscheid,Honrath, Köln, Bonn (wenn es als lutherische anzusehenwäre).

2. Regierungsbezirk Düsseldorf.

1. reformierte Kreissynode mit 12 Gemeinden: Odenkirchen,Wickrathberg, Rheidt, Jüchen, Kelzenberg, Otzenrath,Crefeld, Friemersheim, Gladbach, Viersen, Süchteln,Wevelinghofen.

2. reformierte Kreissynode mit 13 Gemeinden: Elberfeld,Gemarke, Langenberg, Dussel, Wülfrath, Sonnborn,Kronenberg, Ronsdorf, Velbert, Gräfrath, Neviges, Hei-ligenhaus, Gruiten.

!) Akten des Consistoriums zu Koblenz.

2 ) a. a. 0.

3 ) Zu Bonn ist die Bemerkung gemacht, dass es eine vereinigte Ge-meinde bilden werde; da augenblicklich die Lutheraner zahlreicher alsdie Ecformierten seien, so müsse es zweifelhaft bleiben, mit welcher Kreis-svnode Bonn vereinigt werde, a. a. 0.