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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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Bereiches führt und dem Oberconsistorium unterge-ordnet ist.6. Jede protestantische Gemeinde soll ein Consistoriumoder Kirchenkollegium haben, welches die inneren unddie äusseren Angelegenheiten der Kirche versieht.Weitere ausführliche Bestimmungen werden noch in Aus-sicht gestellt.

Auf dem linken Rheinufer scheint während der Zeit der Gou-vernementsregierungen die kirchliche Organisation der Evangelischenunverändert geblieben zu sein, soweit nicht etwa die Abgrenzungder verschiedenen grossen Verwaltungsgebiete Änderungen ver-anlasst hat, von denen mir jedoch nichts bekannt geworden ist.

Nach der Einrichtung der preussischen Rheinprovinzen undderen Einteilung in Regierungsbezirke und Kreise wurden auch diekirchlichen Angelegenheiten neu geordnet. Die neue Staatsgrenzehob nunmehr die bisher bestandenen Verbindungen auf, und fürjede der beiden Provinzen wurde ein Consistorium gebildet, zudessen Ressort sämtliche kirchliche Angelegenheiten der Evan-gelischen gehörten 1 ).

Zufolge Rescripts des Ministeriums der geistliehen, Unterrichts-und Medizinal-Angelegenheiten vom 17. November 1817 -) wurdeder Bezirk des Consistoriums zu Koblenz in folgende kirchlicheKreise eingeteilt:

1. Die Synode von Koblenz, zu welcher sämtliche in denKreisen Ahrweiler, Koblenz und St. Goar zerstreutenPfarreien gehören. Die Synode versammelt sich inSt. Goar.

2. Die Synode von Simmern, zu welcher sämtliche in demKreise Simmern befindlichen Pfarreien gehören. DieSynode versammelt sich in Simmern.

3. Die Synode von Creuznach, zu welcher die PfarreienCreuznach, Windesheim, Waldlaubersheim, Waldalges-heim, Hüffelsheim, Seibersbach, Bretzenheim, Mandel,

!) Amtsbl. d. Reg. zu Köln 1816, No. 18, No. 143. Hier ist die Ein-richtung des Consistoriums für die Provinz Jülich, Cleve, Berg bekanntgemacht. Die betr. Bekanntmachung für die Provinz Niederrhein fandich nicht.

2 ) Amtsbl. d. Reg. zu Aachen 1818, No. 1, No. 10; d. Reg. zu Trier1818, No. 3, S. 8 u. 9.