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weiler, Kottendorf, Burg-Esch als zur Bürgermeisterei Oberescli ge-hörig, Leidingen, Schrecklingen, Willingen als zur BürgermeistereiIttersdorf gehörig.
In der statistisch-topographischen Beschreibung des Regierungs-bezirks Trier von 1819/20 sind mit Ausnahme von Schwerdorf die vor-genannten Ortschaften noch sämtlich als preussische aufgeführtund zwar in demselben Bürgermeisterei-Verbände wie 1816. Tün-tingen, Schwerdorf, Kreuzwald und Wilhelmsbronn dagegen fehlenin der angeführten Beschreibung.
Die Differenzen, welche sich aus den französischen An-sprüchen auf den von der Leyenschen Distrikt zwischen Saarund Blies, d. h. auf die Dörfer Kleinblittersdorf, Auersmacher,Hanweiler, Rilchingcn und den Wintringcr Hof ergeben hatten,wurden durch die Erklärung zu Paris vom 11. Juni 1827 beglichen 1 ).Frankreich verzichtete darin auf die erwähnten Ansprüche, wohin-gegen Preussen an Frankreich die Dörfer Flatten, Gongelfangen,Merten und Biblingen abtrat. Die beiden letzten Ortschaften wur-den am 30. August 1827 von dem preussischen Commissar an denfranzösischen übergeben 2 ).
Endlich nach Verlauf von beinahe 14 Jahren und nachdemwiederholt von den preussischen Lokalbehörden an der Grenze dasUnhaltbare des damaligen unsicheren Zustandes der königlichenEegierung vorgestellt worden, kam am 23. Oktober 1829 zu Saar-brücken eine endgültige Übereinkunft in betreff der Grenze zu-stande 3 ). Die preussische Grenze erhielt dadurch den Verlauf, wie
i) De Clercq, III. S. 450 u. 451.
2 ) Akten betr. die Grenzberichtigung gegen Frankreich.
3 ) De Clercq, III. S. 548ff. Seine Angabe, dass die Ratificationenam 2. Dez. 1829 ausgewechselt seien, ist nicht richtig. Nach dem Schreibendes als preussischer Commissar fungierenden Landrats Dem an die Regie-rung in Trier sind die Ratificationen am 31. Januar 1830 noch nicht aus-gewechselt. Nach S. 155 ist die wirkliche Auswechselung am 15. Februar1830 vollzogen, obschon die Franzosen — wie Dem an die Regierung inTrier berichtet, die Zeit der Auswechselung „antedatiert" und auf den2. Februar gesetzt haben. Ein gedrucktes französisches Exemplar derConvention, welches den unter 2) erwähnten Akten beigeheftet ist, giebtan, dass die Ratification seitens des Königs von Frankreich am 15: No-vember und seitens des Königs von Preussen am 24. November 1829 er-folgt sei. Das letztere Datum ist auch unrichtig, denn auf einer denAkten beigefügten Copie der Convention mit der kgl. Ratification heisstes, dass die letztere „le quatorze" November vollzogen sei.