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Die Karten von 1813 und 1818
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I). Der Graf von Pappeuheim

zog es vor, auf die Souveränität über die ihm zugesprochenen9000 Seelen zu verzichten und wurde dafür von Preussen durcheine entsprechende Anweisung auf Domänen innerhalb der preus-sischen Monarchie entschädigt 1 ).

E. Oldentmrgisches Gebiet.

Am 9. April 1817 2 ) erfolgte die Übergabe, bezw. Übernahmedes für Oldenburg ausgemittelten Gebietes.

Es war aus folgenden Teilen zusammengesetzt:

1. der Canton Herrstein, wie er unter der französischenVerwaltung des Saardepartements bestanden hat, mitAusnahme der Gemeinden Hottenbach, Hellertshausen,Asbach, Schauren, Kempfeld und Bruchweiler, welchepreussisch verblieben;

2. der ganze Canton Birkenfeld;

3. vom Canton Hermeskeil die Gemeinden Sötern, Bösenund Schwarzenbach;

, 4. vom Canton Wadern die Gemeinden Neunkirchen, Sei-bach, Gonnesweiler und Eiweiler;

5. vom Canton St. Wendel die Gemeinden Asweiler, Eiz-weiler, Imsbach, Hirstein, Bichweiler und Mosberg,Steinberg und Deckenhardt, Wallhausen und Sehwarzhof;

6. vom Canton Baumholder die Gemeinden Giinbweiler,Nohfelden, Wolfersweiler und Nohen;

7. vom Canton Rhaunen die Gemeinde Bundenbach.

Zur Vermeidung aller Grenzirrungen sollten überall die Ge-meindegrenzen zu Grunde gelegt werden. Da jedoch die westlicheGrenze des oldenburgischen Gebietes durch den einschneidendenHochwald nicht ganz genau nach dem Gemeindebann bestimmtwerden konnte, so war eine Grenzberichtigung auf Grund einesvon der Regierung zu Trier entworfenen und dem Protokoll bei-gefügten Risses vorbehalten worden. Auch über den EinschiederForst konnte man sich nicht einigen. Da meistens oldenburgischeUnterthanen darin berechtigt waren, so wünschte der oldenburgische

!) Vgl. Scholl, XL S. 588 und Generalrecess, Art. 33 bei De Clercq,III. S. 206 ff.

a ) Martens, Suppl. VIII. S. 405 ff. und Barnstedt, Samml. etc. II. S. 1.