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Die Karten von 1813 und 1818
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die Demarkationslinie die nämliche bleiben, welche damals Deutsch-land von den Departements der Mosel und des Niederrheins schied,bis an die Lauter etc. Demnach hat Deutschland an dieser Seiteseine Grenzen gegenüber den Bestimmungen des ersten PariserFriedens etwas vorgeschoben.

In einer Konferenz am 3. November zu Paris, als die Friedens-bedingungen mit Frankreich bereits feststanden, unterzeichnetendie Bevollmächtigten der vier Mächte Oesterreich, Kussland, Eng-land, Preussen ein Protokoll 1 ) nach Art einer formellen Überein-kunft, in welchem Verfügungen über die von Frankreich abzu-tretenden Gebietsteile sowie Vereinbarungen über territoriale Ver-änderungen in Deutschland getroffen waren. Nach Artikel 2 solltendie Distrikte der Departements Mosel und Saar einschliesslich derFestung Saarlouis, welche Frankreich durch den neuen Friedens-vertrag abtrat, mit den Staaten des Königs von Preussen vereinigtwerden.

Nach Artikel 6 verpflichtete sich der Kaiser von Oesterreich,folgende Distrikte im Departement Saar, welche nach Artikel 51der Schlussakte des Wiener Kongresses zu seiner Verfügung ge-stellt waren, an Preussen abzutreten:

1. Saarburg (d. h. den Canton) mit dem Reste von Conz nachden Grenzen des Friedens von 1814 und einschliesslich 2 ) der Par-zellen auf dem rechten Moselufer, welche ehemals Luxemburg ge-hörten, 2. Merzig, 3. Wadern, 4. Tholey, 5. den Teil von Lebachnach dem Stande von 1814, 6. Ottweiler, 7. St. Wendel, 8. dieReste von Birkenfeld und Hermeskeil, 9. die Reste von Baumholderund Grumbach.

Preussen verpflichtete sich dafür, den Herzögen von Sachsen-Coburg, Oldenburg, Mecklenburg-Strelitz, dem Landgrafen vonHessen-Homburg und dem Grafen von Pappenheim zu gewähren,was diesen Fürsten im Artikel 49 der Schlussakte des WienerCongresses zugesprochen war.

Bereits am 27. November 1815, von Saarbrücken aus, bevoll-mächtigte der preussische Staatskanzler Fürst von Hardenberg im

i) Martens, Suppl. VI. S. 668 ff.

2 ) Bei Martens, a. a. 0. S. 673 heisst esexclusivement des pareellessur larive droite de la Moselle etc." Scholl (XL S. 480) sagt inclusivcment,was natürlicher erscheint und auch mit dem Übergabe-Protokoll vom1. Juli 1816 übereinstimmt. Vgl. Martens, Suppl. VIII. S. 242.