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zösischen Cantone Emmerich, Rees, Ringenberg vom ArrondissementRees, Departement Lippe und die grossherzoglich bergischen Can-tone Duisburg (ausser der Mairie Mülheim a. d. Ruhr), Essen, "Werden,Dinslaken vom Arrondissement Essen, Departement Rhein, —welche nach Artikel 5 der Leipziger Convention vom 21. Oktobervon dem Bereich des Central-Verwaltungs-Departements ausge-nommen waren, wurden noch im November 1813 von preussischenTruppen besetzt und in preussische Verwaltung genommen. Auchder Canton Wesel wurde vom Roer-Departement getrennt undwieder mit den rechtsrheinischen Besitzungen vereinigt. Am1. Mai 1814 kamen auch die altpreussischen Duisburger RatsdörferWanheim und Angerhausen, welche seit der französischen Organi-sation zum Canton Ratingen, Arrondissement Düsseldorf, gehörthatten, unter preussische Verwaltung. Sie wurden mit der Bürger-meisterei Duisburg und dem Essener Kreise vereinigt 1 ). DurchCabinetsordre vom 19. November 1813 wurden die ehemals preus-sischen Provinzen auf dem linken Eibufer in 2 neue Militärgouver-nements eingeteilt, in das Gouvernement „zwischen der Elbe undWeser" und das Gouvernement „zwischen der Weser und demRhein" 2 ). Für das letztere, zu dem die oben genannten Gebietegehörten, wurde der Generalmajor von Heister zum Militärgou-verneur, der Präsident vonVincke zum Civilgouverneur ernannt 3 ).Dieses Gouvernement, welches seinen Sitz in Münster hatte,blieb bis gegen Ende April 1816 bestehen. Während dieser Zeiterging seitens des Civilgouverneurs eine Reihe von Verfügungen
der bisherigen französischen Amtsbezeichnungen deutsche Benennungenvorgeschrieben wurden. So hiess z. B. von nun ab der Präfekt Präsi-dent — der Unterpräfekt Kreisdirektor, das Arrondissement Kreis, — derMaire Bürgermeister, die Mairie Bürgermeisterei u. s. w.
!) Scotti, Cleve-Märk. Prov.-Ges. 5. Bd. No. 3141.
2 ) Samml. der Gesetze und Verordnungen, welche in dem kgl.preuss. Erbfürstenthume Münster etc. ergangen sind. Münster 1842, III.S. 192, No. 209.
8 ) Zu dem Gouvernement zwischen Weser und Rhein traten nachder am 30. November und 12. Dezember 1813 zwischen dem Freiherrnvon Vincke und dem provisorischen Generalgouverneur von Berg (JustusGrüner) getroffenen Vereinbarung (a. a. 0. No. 210) auch mehrere nichtpreussiscli gewesene Gebiete hinzu, darunter die Cantone Bocholt, Borken,Haltern, Dülmen, Dorsten und Recklinghausen. Die beiden letzterenwurden wieder dem Kreise (bisherigen Arrondissement) Essen unterstellt;