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rheinischen Pfarreien des Dekanates Xanten bildeten damals 2 Com- \missariate: Rees und Sterkrade. Im übrigen wurde der rechts-rheinische Teil der alten Erzdiözese unverändert von dem Capitular-vikar von Caspers verwaltet vom Jahre 1801 bis 1820 und zwaranfangs von Arnsberg, später, seit dem Jahre 1805, von Deutz aus 1 ).
Zwar wurde durch Artikel 25 des Reichsdeputationshaupt-schlusses die Würde eines Metropolitan-Erzbischofs und Primas vonDeutschland, welche bisher mit dem Mainzer Stuhle verbundengewesen, auf die Regensburger Domkirche übertragen, und sollteihre Metropolitan gerichtsbarkeit sich auf die rechtsrheinischen Teileder ehemaligen Mainzer, Trierer und Kölner Kirchenprovinzen er-strecken, mit Ausnähme der kgl. preussischen Staaten. Aber auchnachdem der Papst im ITebruar 1805 seine Zustimmung dazu ge-geben hatte, ist der Artikel ohne jede praktische Bedeutung ge-blieben 2 ). __
Nachdem Napoleon das Grossherzogtum Berg in eigene Ver-waltung genommen, trug er sich während seines Aufenthaltes inDüsseldorf mit dem Gedanken, auch das französische Kultusgesetzvon 1802 auf das Grossherzogtum auszudehnen 3 ). Die unmittelbarefranzösische Regierung war jedoch von zu kurzer Dauer, und soblieb es beim alten.
Als Grundlage für die Einzeichnung der katholischen Pfarreiendienten abgesehen von den Seite 92 Anmerkung 3 aufgeführtenQuellen: Lenzens Beiträge zur Statistik des Herzogtums Berg,I. Heft, Düsseldorf 1802, sowie die topographisch-statistischen Ver-zeichnisse der Regierungsbezirke Cleve, Düsseldorf, Köln undKoblenz aus den ersten Jahren der preussischen Verwaltung. Dabis zum Erlass der Bulle Pius VII. De salute animarum vom16. Juli 1821 in den kirchlichen Verhältnissen des rechten Rhein-ufers nichts geändert worden, so kann der Umstand, dass die er-wähnten Beschreibungen aus den Jahren 1817, 18 und 21 stammen,den Wert der Angaben nicht beeinträchtigen.
4) Eine Anzahl Pfarreien im Süden des rechtsrheinischenTeiles der heutigen Rheinprovinz gehörte zum alten erzbischöflichen
x ) Handbuch der Erzdiözese Köln. Amtliche Ausgabe. 1892. S. XVIII.— Hüffer, Forschungen auf d. Gebiete des franz. u. rhein. Kirchenrechts.S. 321 und 329.
2 ) Hüffer, a. a. O. S. 327.
3 ) Goecke, S. 41.