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Die Karten von 1813 und 1818
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die geistlichen Fürsten entschädigt werden sollten in Überein-stimmung mit den vom Rastatter Congresse angenommenen Prin-cipien; es hiess aber auch in demselben Artikel, dass das Reich inseiner Gesamtheit den Verlust tragen sollte.

Auslegung und Ausführung dieses Satzes beschäftigten Kaiserund Reich lebhafter als alle anderen Artikel, und da man untersich nicht einig werden konnte, trat schliesslich die französisch-russische Intervention ein. Die geistlichen Territorien und dieReichsstädte bildeten die Entschädigungsmasse, welche nicht nurzur Ausgleichung wirklich erlittener Verluste, sondern auch zurAbrundung und Vergrösserung der weltlichen Territorien dienenmusste.

Bereits im Laufe des Jahres 1802 erfolgten besondere Ver-handlungen und Abschlüsse zwischen Preussen, Baiern, Württem-berg einerseits und Frankreich anderseits über die gewünschteEntschädigung, bezw. Vergrösserung. Am 18. August 1802 x ) über-gaben Russland und Frankreich gemeinschaftlich in Regensburgden Entschädigungsplan. Aber erst in seiner vierten Redaktionwurde der Entwurf am 25. Februar 1803 ä ) von der Reichsdeputa-tion zum wirklichen Abschlüsse gebracht. Vom Reichstage wurdeer am 24. März und vom Kaiser am 27. April ratificiert.

Dieser Reichsdeputations - Hauptschluss vom 25. Februar 1803

ist die Grundlage für die neue territoriale Gestaltung Deutschlands.

Das Kartenbild des Reiches wurde dadurch sehr verändert und

i vereinfacht, indem an die Stelle der zahlreichen kleinen Gebiete

| grössere und mehr abgerundete Staaten traten.

Von den zu entschädigenden Häusern kommen für die vor-liegende Karte Preussen, Baiern, Nassau, Wied-Runkel und Solmsin Betracht; ferner der Reichserzkanzler. Von ihren Entschädigungenwerden nur diejenigen aufgeführt, welche ganz oder teilweise inden Rahmen der heutigen Rheinprovinz fallen.

1. Preussen.

Preussen erhielt für die an Frankreich abgetretenen Gebiete 3 )

!) Scholl, VI. S. 262 f.; De Clercq, I. S. 596 f.

2 ) Martens, Suppl. III. S. 231 f.; Scholl, VII. S. 1128; Meyer-Zoepfl,I. S. 7 f.

3 ) Vertrag zu Paris vom 23. Mai 1802 bei De Clercq, I. S. 583.Es waren das preussische Geldern, das linksrheinische Cleve, Mors, Cre-feld sowie die im Holländischen gelegenen Enclaven Huissen (mit Mal-