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Die Karten von 1813 und 1818
Entstehung
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wohl der 1. Klasse angehörte: Paris-Mainz über Saarbrücken, St.Ingbert und dann noch 7 „routes". Die Annuaires für das Rhein-und Moseldepartement enthalten leider gar keine Angaben dieserArt. Dagegen führt die description topographique etc. dieses De-partements vom Jahre 1808 (S. 8) eine route 1. Klasse auf, nämlichdie Strecke Paris-Koblenz über Kaisersesch-Polch; 4 routes 2. Klasse:Köln - Koblenz - Mainz am Rhein entlang; Koblenz - Creuznach überSimmern; Kirn - Creuznach über Sobernheim;- Trarbach - Simmernüber Kirchberg. Strassen 3. Klasse soll es damals nach der an-gezogenen Stelle überhaupt nur 70 km gegeben haben. Die meistenund vollständigsten Mitteilungen über die Strassen geben die An-nuaires des Roerdepartements für 1809, 1810 und 1813. EineVergleichung der betreffenden Abschnitte in den Jahrgängen 1809und 1810 ergiebt fast überall Übereinstimmung. Im Jahrgang 1813erscheint dagegen eine neue Einteilung, welche auf das kaiserlicheDekret vom 16. Dez. 1811 zurückzuführen ist 1 ). Dieses bestimmte,dass für die Folge im ganzen Kaiserreiche die Landstrassen ein-geteilt würden in: „routes imperiales" und „routes departemen-tales". Departementalstrassen sollten alle Landstrassen sein, diebisher die Benennung „routes de la troisieme classe" gehabt hatten.Bau und Unterhaltung derselben sollte vom Departement, bezw.den Arrondissements und Gemeinden nach Massgabe ihres Inter-esses getragen werden. Die kaiserlichen Strassen sollten in dreiKlassen zerfallen, von denen die der 1. und 2. Klasse ganz aufRechnung des kaiserlichen Schatzes kamen; die Strassen der 3.Klasse sollten gemeinschaftlich (coneurrement) vom kaiserlichenSchatze und denjenigen Departements gebaut und unterhalten wer-den, welche von den Strassen durchzogen wurden.

Gleichzeitig nahm das Dekret Bedacht auf Verbesserung desStrassensystems, indem es die Generalräte der Departements an-wies, Vorschläge darüber zu machen, welche Departementalstrassenals solche eingehen und welche bis dahin als Vicinalwege bestehen-den Strassenzüge zu Departementalstrassen erhoben werden müssten.

Seit Erlass der genannten Dekrete hat das Roerdepartement nureine route imperiale de la premiere classe: die Strasse No. 3 Venlo-Wesel - Hamburg; eine route imperiale de la 2 me classe: die Strasse

J ) v. Daniels, V. S. 787. Decret contenant reglement sur la con-struetion, la reparation et l'entretien des routes.