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worden. Seitdem war also Schenkenschanz kaiserlich französischund muss zur Mairie Millingen, Arrondissement Nymegen, Departe-ment Bouches du Rhin gehört haben bis zum Ende der franzö-sischen Herrschaft 1 ). Vom 1. Januar 1811 ab trat die französi-sche Gerichtsbarkeit in Kraft 2 ).
Veränderungen in Organisation und Verwaltung.
Bei der Organisation und Verwaltung des französischen Ge-bietes während der Revolutionsjahre sind 3 Epochen zu unterscheiden.
1. Durch die Dekrete vom 22. Dezember 1789 und 11. Fe-bruar 1790 3 ) wurde die alte territoriale Einteilung über denHaufen geworfen und das ganze Königreich in 83 Departementsgeteilt. Die Departements zerfielen in Distrikte, diese in Muni-cipalitäten, welche in jeder Stadt, jedem Flecken, jeder ländlichenGemeinde eingerichtet wurden. Daneben gab es eine Einteilungin Cantone, deren mehrere' in einem Distrikte lagen. Die Cantonehatten indess mit der Verwaltung nichts gemein; sie waren nurWahl- und Friedensgerichtsbezirke i ). Diese Organisation bestandbis zum Herbste 1795.
2. Die Constitution der französischen Republik vom 5. Fruc-tidor III (22. August 1795) und das Gesetz vom 21. Fructidor III(7. September 1795) verfügten eine neue Organisation und Ver-waltung der Departements 5 ). Letztere zerfielen jetzt in Cantoneund diese in Gemeinden. Die Neuordnung sollte für Frankreichmit dem 1. Vendemiaire IV (23. September 1795) ins Leben treten.Für die belgischen Departements Forets, Ourthe, Meuse inferieurewurde das betreffende Gesetz durch Beschluss des Volksrepräsen-tanten Giroust vom 14. Vendemiaire IV (6. Oktober 1795) ver-kündigt. In den rheinischen Departements wurde es mit einzelnenAbweichungen, die indessen für die Karte keine Bedeutung haben,bei der Einteilung Rudiers in Anwendung gebracht.
J ) Mitteilung- des Bürgermeisteramts Kellen und v. Viebahn, I. S. 65.
2 ) Bullet. IV, 327 no. 6105.
3 ) v. Daniels, I. S. 137 ff. und S. 147.
4 ) v. Daniels, I. S. 137 Anm. 3 und S. 271, Decret sur l'organisationjudiciaire vom 16. Aug. 1790, Titel III, Art. 1.
5 ) v. Daniels, III. S. 156 u. 173 ff. Loi relative aux fonetions descorps administratifs et munieipaux etc. vom 21. Fruct. III (7. Sept. 1795).