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sisohem Muster den nach Belgien geschickten Volksrepräsentanten.Allein erst seit dem Beschluss vom 16. Frim. V (6. Dez. 1796)erhielten sie unmittelbaren Anteil an der allgemeinen Gesetzgebungdes Hauptlandes. Bis dahin bedurften die Gesetze zu ihrer Ver-bindlichkeit der besonderen Verkündigungsbeschlüsse des Direk-toriums und des Volksrepräsentanten 1 ). Für die Rheinprovinz kommenvon den 9 belgischen Departements 3 in Betracht: das Departementde la Meuse inferieure, das Departement de l'Ourthc und das De-partement des Forets. Bei der Organisation derselben war dasSchicksal der östlich angrenzenden rheinischen Lande noch unge-wiss. Daher erhielten die 3 Departements nach Osten hin diezackige, vielgestaltige Grenze und auch die weiter östlich gelegenenExclaven, wie sie den betreffenden ehemaligen Territorien eigengewesen waren. Diese Verhältnisse erwiesen sich später sehrstörend 2 ), aber die Erwartung, dass eine bessere Abgrenzung ihnenein Ende machen werde, hat sich unter französicher Herrschaftnicht mehr erfüllt.
Die erste Einteilung der belgischen Departements hat späterVeränderungen erfahren, wie ein Vergleich zwischen v. Daniels,VI. S. 64 ff., Oudictte, I. S. XXXVIII ff. und den späteren,preussischen topographisch-statistischen Verzeichnissen ergiebt. Beiv. Daniels sind nicht alle, sondern nur diejenigen Cantone, bezw.Cantonsteile nebst zugehörigen Ortschaften verzeichnet, welche fürdie heutige Rheinprovinz in Betracht kommen. Auch in der Ab-grenzung einzelner Departements sind bei oder nach der Organi-sation der rheinischen Departements Veränderungen eingetreten.
Die erste Einteilung hat daher für den vorliegenden Zweckwenig Bedeutung, weshalb auf Wiedergabe derselben verzichtetwerden kann.
Die Einteilung der Departements, wie sie Oudiette giebt, stimmtbis auf einige Punkte mit der zu Ende der französischen Herr-schaft bestehenden überein; daher möge sie hier folgen, soweitsie für die Rheinprovinz in Betracht kommt, wobei die Änderungenspäterer Zeit vermerkt werden. Die auf die Veränderungen be-züglichen Gesetze und Dekrete kennen zu lernen ist mir leidernicht gelungen.
i) v. Daniels, VI. S. 123.2 ) Zegowitz, S. 5.