XIV
Personen schriftlich beim Vorstande einen hierauf gerichteten mitGründen versehenen Antrag stellen, und zwar im letzteren Fallebinnen sechs Wochen.
§ 14.
Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist die Anwesen-heit von 15 stimmberechtigten Personen, einschliesslich der Vor-standsmitglieder, erforderlich.
Hat eine Hauptversammlung wegen Beschlussunfähigkcit ver-tagt werden müssen, so ist eine neue Hauptversammlung beschluss-fähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, sofern auf dieseFolge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen ist.
Abgesehen von dem Falle der Stimmengleichheit, bei welcherder Vorsitzende entscheidet, und von einem etwaigen Auflösungsbe-schluss, für welchen Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden erfor-derlich ist, werden die Beschlüsse nach einfacher Mehrheit gefasst.
lieber die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
Ueber die Verhandlung nimmt der Schriftführer ein Protokollauf, welches von ihm, dem Vorsitzenden und drei anderen Anwe-senden zu vollziehen ist.
§ 15.Aenderungen der Satzungen, welche den Sitz, den Zweck unddie äussere Vertretung der Gesellschaft betreffen, sowie Beschlüsse,welche die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstande haben, be-dürfen landesherrlicher Genehmigung. Sonstige Aenderungen derSatzungen sind von der Zustimmung des Oberpräsidenten der Rhein-provinz abhängig.
§ 16.
Diese Satzungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.Nach Massgabe derselben führt der Vorstand, welcher aufGrund der frühereu Bestimmungen a-ewählt ist, sein Amt weiter.