Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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5dachte Röm. Cathol. Unterthanen in Cleve / Marck und Ravens-berg in alle wege zwarn bey Ihrer Churfürstl. Durchl. oder DeroRegierung die Dispensation suchen / ihnen aber auch frey stehensolle, nach Anweisung der Catholischen Geistlichen Rechten beyIhrer Geistlichkeit in Gradibus prohibitis die Berühigung ihresGewissens gehörigen Orths zu suchen und zu erhalten / und daß eheund bevor solches geschehen, die Pastores solche Persohnen wider ihrGewissen zu copuliren keineswegs angehalten werden sollen.10. Haben Ihre Churfürstl. Durchl. sich gnädigst erkläret / daßin Abstraffung der Priester und Geistlichen Sie die Vorsehungwollen thun / daß solches bey den Brüchten-Gedingen nicht öffent-lich sondern privatim geschehe, und die Beschimpffung des Geist-lichen Standes darunter so viel möglich verhütet werde.11. Sollen keine Röm. Catholische Geistliche Güter gültig alieniret, oder beschweret werden mögen, es sey dan auß denen in denCathol. Geistl. Rechten exprimirten und mit beygebrachten Ad-vis einer Röm. Catholischen bewährten Universität zurecht erwie-senen Ursachen und darauff erhaltenen Consens.12. Endlich weilen Pfaltz-Neuburgischen Theils remonstriret worden, daß die Catholische Geistliche in dem FürstenthumbCleve und Graffschafft Marck in den Schatzungen so hoch ange-schlagen werden, daß dieselbe dabey länger unmöglich würden be-stehen können / haben Se. Churfürstl. Durchl. Sich gnädigst erklä-ret mit Zuziehung Dero getreuen Land-Ständen auch hierin zuremediiren / dergestalt / daß dieser Punct ohne Streit beygelegt wer-den / und den Geistlichen erträglich seyn solle. Und sollen alle obge-dachte Puncten eben also gehalten werden / als wan dieselbe demRecess von Wort zu Wort würcklich einverleibet wären. Cöllenan der Spree den 26. Aprilis Anno 1672.Und Wir dan solche Puncten ebenfals approbiret / ratificiretund genehm gehalten; Als thun Wir selbiges hiemit und in Krafftdieses bekräfftigen versprechen auch ebenmässig bey wahren Fürst-lichen Worten obberührten Punctis allen und jeden treulichst undF 3ohne