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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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5 ( 50 ) 504. Weilen die Catholische den kleinen Beginnen-Convent zuGoch zwarn repetirt / die Reformirte aber dagegen einen Bescheidder Clevischer Regierung de Anno.... vorgebracht, ist placidirt,daß allerseits dem Bescheid gelebet werden solle.5. Weilen man Pfaltz-Neuburgischen Theils sustiniret, daßVicaria Sanctissimae Trinitatis zu Wesel biß Anno 1662. da derletzte Possessor gewesener Probst zu Xanten Johann von Ster-nenberg genant / zu Düsseldorff gestorben / Catholisch gewesen /und von den Herren Chur-Brandenburgischen zu Bielefeld ange-ben worden, daß dieselbe von Catholischen annoch possediret, inder That sich aber befinden solte, das sie jetzt von Evangelischengenossen werde, ist verabredet, daß solches untersuchet, undunerachtet davon in dem Recess nichts gemeldet / dannoch die Vi-caria, wan sich befinden solte, daß dieselbe ante Annum 1657. adEvangelicos Usus würcklich applicirt gewesen / den Catholischenalso bald gelassen werden soll.6. Wird den Catholischen verstattet, an statt der jünst vomWahl-Srom abgetriebener Kirchen zu Hulhaufen eine andereKirche in gedachter Herrlichkeit Hulhausen zu setzen.7. So soll auch an die Clevische Regierung rescribirt werdendaß wegen Abgang der Canonicat- und Vicareyen Plätze undStallungen bey Einrichtung der Gassen zum Nassauischen Thorzu Cleve die längst vertröstete Satisfaction denen Geistlichen ge-schehen / und im übrigen mit dem Unterhalt der Gassen oder sonstendas Capitul nicht beschweret werden solle.8. Die von den Beambten zu Hörde und Lühnen vor etwa zweyJahren arrestirte, denen Vicareyen zu Dortmund zugehörigePächte sollen relaxirt, und gedachten Vicareyen ungehindert ge-folget werden.9. Obwohl Se. Churfürstl. Durchl. als Landes-Fürst bey demRecess die Dispensation in Matrimonialibus vorbehalten / wei-fen sie dennoch Dero Catholischen Unterthanen die Gewissens-Freyheit in allem gnädigst gern gönnen / so ist verglichen / daß obge-dachte