Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

Exercitiader EvangelischenLutherischen Rel.gion

08 (28) 50Virginis & S. Antonii zu Huͤckeswagen / so bald dieselbe durchAbsterben des jetzigen Besitzers, welcher den Röm. Catholi-schen Gottes-Dienst verrichtet, und ein Geistlicher auß demCloster Wipperförde ist / oder sonsten vacant wird denen RömCatholischen aber dagegen fünff hundert Reichs-Thaler vondenen Reformirten außgezahlt werden.4. Die Pastorat Renthen zu Ober-Cassel.5. Zu Düssel sollen die Römisch-Catholische die Pastorat-Renthen gantz an sich behalten/ und dargegen der Reformir-ter Gemeine daselbst jährlichs 80. Rthlr. in certis Reditibusauß gemelter Pastorat-Renthen daselbst per se zu heben / an-weisen / oder aber den Reformirten daselbst gemelte PastoratRenthen gantz einräumen/ und sich darauß 80. Rthlr. incertis anweisen lassen.6. Zu Neviges soll der Reformirten Gemeinde also baldnach Ratification dieses Recessus das jenige restituirt wer-den, was sie von allen und jeden Gütern und Renthen beyVeränderung der Religion des Hrn. von Hardenberg in Be-sitz gehabt / und bißhero ihnen zum Theil von der Frau vonHardenberg entzogen. Wan nach geschehener solcher Restitu-tion die Frau von Hardenberg, so dan einige Befügnüß da-rauff zu haben vermeynet, soll ihr frey stehen dasselbe rechtli-cher Gebühr nach außfündig zu machen/ und wan die Sachevor Ihrer Fürstl. Durchl. Regierung zu Düsseldorff instruirtist/ und beyde Parten zur Gnuge gehöret seyn/ dieselbe zur Er-örterung an unpartheylichen auß beyden Röm. Catholischenund Reformirten Religion außgestellet werden / es wäre dandaß gemelte Frau mit vorgemelter Gemeine vor Einlan-gung der Ratification dieses Recessus sich darüber vergliche /dabey es dan billig sein Bewenden hätte.§. 4. Soviel nun die Augspurgische Confessions-Ver-wandte Lutherischer Religion in dem angeregten Hertzogthum Berge betrifft / sollen dieselbe an nachfolgenden Orthen