te alsinnervollenwasrestsionsthumorhertgundPfarr-rossen
98 (25) So-an Röm. Catholische / es seye auff was Art und Weise es immerwolle / kommen / oder transferiret werden / oder der Besitzer zusolchem öffentlichen GOttes-Dienst sein Hauß länger nichtdazu verstatten könte oder wolte, auff solche Fälle nichtedestoweniger das Exercitium publicum continuiret / undin den Dörfferen Groß-Bullesheim und FlammersheimKirchen und Schulen gebauet / und alle Annexa ExercitiiPublici geübet werden.§. 3. So viel aber die übrige Evangelische ReformirteAdeliche Häuser in Specie Lürcken / Vercken / Merotgen / Se-verich Berg vor Floßdorff, Luidendorff, Bolheim und Dur-weiß/ꝛc. angehet/ darauff solle gleich wie biß anhero der Got-tes-Dienst / doch mit Zulassung der benachbahrten Reformir-ten Religion Familien ohne Parochialibus geübet werden.Gleichwie auch denen Adelichen Röm. Catholischen in demHertzogthum Cleve auff ihren Häuseren eben dergleichenGOttes-Dienst verstattet / ob sie gleich weder publicum nochprivatum Exercitium bißhero darauff gehabt hätten.§. 4. Restituiret aber und gestattet soll ihnen den ReforDen Reformirten werden das publicum Religionis Exercitium cum mixten sol-das öffentliomnibus Annexis und sie hiemit und Krafft dieses Macht ehe Exerci-tium inbe-haben / und befügt seyn / dasselbe nunmehr auch einzuführen neuen Der-und auffzurichten.theren restikurret und1. Vor der Stadt Gülich auff dem Acker Käysers-Kamp gestattetgenant / und allernechst der Carthäuser Mühle gelegen / oderauff den zwischen höchstgemel. Ihrer Fürstl. Durchl. und dergemelter Carthäuser Mühle gelegenen Grund eine Kirche undKüsters Wohnung zu bauen / des Predigers Wohnung aberund die Schule in der Stadt Gülich zu haben und anzustellen.Es wäre dan daß Ihre Fürstl. Durchl. den Bau dieser Kir-chen an einem bequemen Orth in der Stadt bewilligten. 2. ZuRemagen. 3. Zu Ormundt. 4. München Gladtbach in derVorstadt / Kirche und Schule / und was dem Exercitio publico anklebet.T 2§. 5.