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Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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oniunholt-ben,schen

08 (21) So-mehr zum GOttes-Dienst nöthig / auff ihre Kösten zu bauenund zu unterhalten. Dabey Se. Churfürstl. Durchl. sie jedes-mahl / und wider männiglich gnädigst schützen wollen.§. 2. Hernegst sollen die Nöm. Cathollsche Geistliche-Catholi-che Geißculares und Regulares Manns- und Weibs-Persohnen in siche sol-len allerihren Stifftern / Collegien / Pfarren / Kirchen / Capellen / geistlicheSchulen und anderen gehörigen Hüusern und Wohnungen Freyheitgeniessenauch gewidmeten Gütern / Renthen und Gefällen / alle Geist-liche Freyheit für ihre Persohnen, und für die darzu gewidmete Güter / wie und wo dieselbe im Lande gelegen / uberallgleichwie die Evangelische geniessen, auch wider des Lands-Gebrauch und Herkommen mit Einquartierung und Con-tributionen nit beschweret, vielweniger die Clöster und Geist-lichen, welche von täglichen Allmosen leben, wan sie in dieSteur-Matricul nicht gehören, dahin wider Recht nicht geezogen / noch beschweret / auch der contribuablen Güter halber,welche sie vor diesem gehabt, jetzo aber an andere Possessoreskommen / nicht besprochen / sondern die jetzige Possessores dar-zu angehalten, und also auch in diesem Stück denen Evangelischen gleich tractirt und gehalten werden.§. 3. Nicht weniger sollen ged. Röm. Catholische Geistli-Catholi-ſche ſolléche bey ihren hergebrachten Ceremonien / Statuten und Ordgehand-nungen, auch ungehinderter Besuchung ihrer Synodal und habt wer-den beyanderer Conventen innerhalb den uniirten Hertzogthumben ihren Ge-temoniéund Graffschafften gehandhabt werden / ausser Landes aber Statutensich aller Synodal und anderer dergleichen Versamblungen und Ord-nungen.ohne Vorwissen und Bewilligung der Lands-FürstlicherObrigkeit enthalten§. 4. Ihre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch hiemitgnädigst / daß die Geistlichen in denen vorhergedachten uniir-ten Hertzogthumen und Graffschafften, nachdem es nöthigseyn wird die Ordens-Clöster und Kirchen visitiren: Ehe und vistachbevor sie aber diese Particular-Visitationes vornehmen / sol-len