oniunholt-ben,schen
08 (21) So-mehr zum GOttes-Dienst nöthig / auff ihre Kösten zu bauenund zu unterhalten. Dabey Se. Churfürstl. Durchl. sie jedes-mahl / und wider männiglich gnädigst schützen wollen.§. 2. Hernegst sollen die Nöm. Cathollsche Geistliche Sæ-Catholi-che Geißculares und Regulares Manns- und Weibs-Persohnen in siche sol-len allerihren Stifftern / Collegien / Pfarren / Kirchen / Capellen / geistlicheSchulen und anderen gehörigen Hüusern und Wohnungen Freyheitgeniessenauch gewidmeten Gütern / Renthen und Gefällen / alle Geist-liche Freyheit für ihre Persohnen, und für die darzu gewidmete Güter / wie und wo dieselbe im Lande gelegen / uberallgleichwie die Evangelische geniessen, auch wider des Lands-Gebrauch und Herkommen mit Einquartierung und Con-tributionen nit beschweret, vielweniger die Clöster und Geist-lichen, welche von täglichen Allmosen leben, wan sie in dieSteur-Matricul nicht gehören, dahin wider Recht nicht geezogen / noch beschweret / auch der contribuablen Güter halber,welche sie vor diesem gehabt, jetzo aber an andere Possessoreskommen / nicht besprochen / sondern die jetzige Possessores dar-zu angehalten, und also auch in diesem Stück denen Evangelischen gleich tractirt und gehalten werden.§. 3. Nicht weniger sollen ged. Röm. Catholische Geistli-Catholi-ſche ſolléche bey ihren hergebrachten Ceremonien / Statuten und Ordgehand-nungen, auch ungehinderter Besuchung ihrer Synodal und habt wer-den beyanderer Conventen innerhalb den uniirten Hertzogthumben ihren Ge-temoniéund Graffschafften gehandhabt werden / ausser Landes aber Statutensich aller Synodal und anderer dergleichen Versamblungen und Ord-nungen.ohne Vorwissen und Bewilligung der Lands-FürstlicherObrigkeit enthalten§. 4. Ihre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch hiemitgnädigst / daß die Geistlichen in denen vorhergedachten uniir-ten Hertzogthumen und Graffschafften, nachdem es nöthigseyn wird die Ordens-Clöster und Kirchen visitiren: Ehe und vistachbevor sie aber diese Particular-Visitationes vornehmen / sol-len