—°5 (19) 50mahl also gehalten werden / daß wan zwo Evangelische Deca-nissin gewesen, die dritte der Röm. Catholischen Religionsey. So sollen auch nach Abgang der jetzigen Röm. Catholi-schen Probstin zwo Evangelische Reformirte oder Lutherische nacheinander darzu kommen und erwählet werden / undhinführo / wie der Decanissin halber gesagt / jedesmahl diedritte Probstin der Röm. Cathel. Religion zugethan seyn.Stiffts.§. 6. Die Röm Catholische Adeliche Stiffts-JungfererJung-fern zuzu Schilschede mögen ihnen einen Beichtiger bestellen / und Schil-soll demselben an statt seiner Competentz die Einkunfft ein schedener der Hebdomadereyen und ein mehrers auß gemeinenStiffts-Mittelen nicht gegeben werden. Die Evangelische aber das bey solcher Hebdomaderey bißhero gewesenesVotum stetshin behalten.Coen-§. 7. In der Commenderey-Capelle zu Hervordt wird detey-Capell zudenen Römisch-Catholischen das Exercitium publicum verHervord.stattet, und ihnen zugleich vergönnet, diese Capelle auff ihreUnkösten zu erweiteren.§. 8. Das Exercitium Religionis in der Capelle auffm CavellUredorffHoff zu Urendorff bleibet auch künfftig in dem Stand / wie esbiß anhero der Münch exerciret / und ist nicht zu extendiren.§. 9. Ihre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch denen Rö-misch-Catholischen das Exercitium publicum vor dem Fle-Blothecken Vlotho / und mögen sie ihnen darzu für sich und ohne Be-schwer der Lutherischen eine Capelle / ein Predig=Hauß oderKirche bauen.§. 10. Wie nicht weniger soll ihnen zugelassen seyn, wiejetzo wegen Vlotho gedacht / das Exercitium publicum vorund bey Versmold oder einem anderen den Catholischen an-moldt.ständigen Ort / jedoch daß er den Evangelischen nicht nachthei-lig sey anzurichten/ und auff ihre eigene Kösten ihnen eine Ca-pelle, Predig-Hauß oder Kirche und sonsten zu bauen.§. 11.
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, ... Und Dem ... Herren Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Uber Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumben Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravensberg respectivè am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Julii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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