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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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2c>. Die kommerzielle Vereinigung beider Theile desStaates muß nach richtigen staatswissenschaftlichen An-sichten geordnet werden; die Staatseinheit muß vor-walten; die Verschiedenheit der Tarife, ohne sie gegen-seitig unwirksam zu machen, ist jener unterzuordncn.

21. Wechselsweise gehen diesem zu Folge alle imStaate gewonnenen rohen Produkte zoll-und verbrauchs-steuerfrei durch die ganze Monarchie, wie auch alle Maa-ren der inländischen Industrie, insofern die einheimischeFabrikation bescheinigt wird.

Eine Ausnahme hiervon macht der in den Rheinpro-vinzen gewonnene einländische Wein, für dessen Bestcurungim östlichen Theile besondere Vorschriften nöthig sind.

Auswärtige Fabrikwaaren zahlen, wenn sie aus demwestlichen in den östlichen Thcil des Staats kommen,eine Nachtragsstcuer.

Alle Kolonial- und nicht deutsche Fabrik-Maaren,wie alle nicht deutsche und nicht ungarische Weine, dürfen,für die östliche Hälfte, nur durch die einheimischen Ostsee-Häfen eingeführt werden. *)

*) Zur Lufrtchterhaltung der Zollsystem, die bei nroßenMängeln doch das Verdienst haben, daß sie die geographischenVerhältnisse der Reiche berücksichtigen, treffen wir ähnlicheBestimmungen in Oestrcich, in Rußland und in Frankreich.In dem letztgenannten Staate ist die Größe der Schiffs-Fahrzeuge genau angegeben, in welchen die Einbringungder vorzüglichsten Kolonial-Waaren »erstattet wird. Rurin den Häfen des mittelländischen Mtercs und in Basonnedürfen Kolonial-Waaren in kleinen, 24 Könne» enthalten-den, spanischen Schiffen eingchn; sonst ist eine Größe vonwenigstens 60 und für das mittelländische Meer von 40 Ton-nen Regel. (S. das Gesetz vom 23 . April lüitz.)

Die übrigen Waaren, die auf Landwegen eingcfuhrt werdendürfen, g»d für den ganzen Staat auf 34 Eingangspunktehingewiesen, wovon etwa sechs der spanische» Gränze gehöre»,