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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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wissen Lauterkeit gegen die Steuerpflichtigen zu erhalten,ist: ihre officielle Befugniß nicht über den Kreis der eigenslichen Stcuerverwaltung auszudchncn, welches aber offen«bar geschieht, indem ihnen hier eine dreifache richterlicheGewalt bcigelegt wird; die Ober-Zollämter sind zugleichinstruirende, erkennende und vollstrcckcnde Richter. Indie Kathcgorie der beiden letztgenannten treten zugleichdie Vorgesetzten Verwaltungsbehörden, die Provinzial-Regicrungen und das Finanzministerium. Daß das Ge-setz eine Alternative zuläfst, und während der Instruktion,aber auch nur so lange dieselbe dauert, verstattet, einerichterliche Entscheidung der Sache zu verlangen,macht keinen Unterschied; denn wird anerkannt, daß injedem Verhältnisse des Staates eine richterliche Gewalt,außerhalb dem Bereich einer frei dastehenden richterlichenBehörde, nur Unheil stiften kann, und gleich schädlich istder Autorität der Gesetze, der Wirksamkeit der Verwal-tungsbehörden und der Heiligkeit der Rechtspflege, so ist-der Fehler der Gesetzgebung, die solchen Abweg sanktionier,nicht zu entschuldigen. Noch muß hier besonders in Er-wägung gezogen werden: daß, wie günstig man auch vondem Personale der Ober-Zollämter denken mag, den In-dividuen derselben wohl auf keine Weise die Fähigkeit bei-gem essen werden kann, eine Instruktion tüchtig zu führen,daß der leidcnschaftsfreie Sinn, der dem Znstrnenten vorallen Noch thut, gefährdet wird durch die wechselweisezwischen dem Steuerofficianten und dem Kontravenientennatürlich werdende Abneigung; daß die einzelnen Mit-glieder und unmittelbar Untergeordneten der instruircnden