122
sch a ft gefordert und auf immer aus ihrer öffentlichenWirksamkeit entfernt würden, so gewönne dadurch derStaat unendlich; der alte faule Stamm der schlechtenOfsicianten würde in seinen Wurzeln ausgcgraben, undes würde der Welt offenbar, daß das Staatsamt, welcheseben Verantwortlichkeit erzeugen muß, nicht gegen die-selbe schützt. — Wenn ein Ober-Zollamt, als solches,nie eine Einnahme crgicbt, die mit den Verwaltungs-Ausgaben im Verhältnisse steht, so ist ja die Sache ent-schieden. Jede Rechnungsmaschine kann die Kontrolleführen. Bei solchen Unternehmungen braucht man garnicht säuberlich und furchtsam zu Werke zu gehn, wennwirklich etwas Durchgreifendes bewirkt werden soll; manschlage nur tüchtig zu, man wird mehr Schuldige alsUnschuldige, mehr Unfähige als Fähige treffen.
Die genannten Mängel lassen sich mit der Zeit aus-gleichen, der Radikalfehlcr aber nicht, denn dieser beruhetin dem Mißverhältnisse der Steuersätze zu dem innerenund äußeren Verhältnisse der damit belegten Länder. —
Was in der vierten Abtheilung der Instruktion ge-sagt ist, von der inneren Geschäftsführung, von derKassenvcrwaltung, (hier wird das Wort: „verhaftetseyn," der Sprachgewohnheit entgegen, wiederholt indem Sinne gebraucht, daß es bedeutet: zur Gewähr-leistung verpflichtet seyn; so heißt es im §. 187: „fürdie richtige Berechnung und Erhebung der Gefalle ist derRendant allein verhaftet." —) vom Prozcßwcscn, derRegisterführung, von den Administrations-Extrakten, vonder Rechnungslegung, von der Aufsicht über das Jnven-