Conricre. Hierin liegt auf der einen Seite eine Erleichte-rung für das Publikum, auf der andern aber eine Ver-mischung der Verwaltungsbehörden, die, wie die PraxisÄberall bestätigt, immer nachtheilig ist. Zwar dienen alleBeamte, der Post- wie der Steuer-Ofsiciant, EinemKönige und Einem Staate; aber alles wechselseitige Ein-greifen in verschiedene Verwaltungszweige stört den Ver-waltungs-Mechanismus mehr, als daß es ihn erleichternsollte. Ein Postofficiant ist kein einsichtsvoller Steuer-ofsiciant; er hat genug zu thun, wenn er seine Postgesetzeim Kopfe hat und seine Postexpeditioncn genau und pünkt-lich macht. Je mehr cs in der Art halbfähiger Officiantcnliegt, sich mit Vernachlässigung: der nächsten Amtspflichtund zur Belästigung des Publikums, in fremde Geschäfts-zweige zu mischen, um so mehr wird, hier den Postofsi-ciantcn dazu die Hand geboten,, wie man sie denn auchoft gebrauchte, gar feine hochpolizeiliche Kontrollen zuführen. Nach gleichen Ansichten lässt sich auch, viel da-gegen sagen, daß die Forstofflcianten, nach §. ig. der Zoll-Ordnung, ausdrücklich zur Gränzkontrolle mit verpflichtetund befugt werden, bei erheblichem Verdacht (dieBcurtheilung der Erheblichkeit des Verdachtes ist wiederein Akt der subjektiven Stimmung und Fähigkeit),. Per-sonen und Maaren in so weit anzuhaltcn, als dieses denGränzaufsehern selbst »erstattet ist. Viels liberale Be-stimmungen des Gesetzes gehn in Einer solchen Fest-stellung der Verwaltungsordnung unter. Daß jener Para-graph den Polizeiofsicianten dieselbe Mitverpflichtung bei-legt, lässt man sich noch eher gefallen, da cs hergebrachte
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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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