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heit: ob ihnen die Beschwerde-Register vorgclegt sind, undwas sie darin verzeichnet gefunden haben? Die erste Frageward fast immer verneint, die zweite mit: Nichts! —beantwortet, und dennoch mangelte es beim Gesprächüber diesen Gegenstand nicht an Klagen und Beschwerden.Die Anordnung der Beschwerde-Register wird übrigensniemand dem Gesetze zum Vorwurf machen, wenn mannur derselben keine Wirksamkeit beizulegen, sich verleitenlasst. -
Hier, ehe wir zur letzten Abtheilung der Zoll- undVerbrauchssteuer-Ordnung übergehn, ist der rechte Ort,von einem sehr wesentlichen Bedürfnisse, das die neueGesetzgebung erforderlich machte, von der dadurch veran-lassten Dienst-Instruktion zu reden. Da die ganze Ver-waltung von der Dienstführung der Haupt-Zollämterabhängig ist, oder auf dieselbe zurückgeführt werden muß,so hat jene den Titel:
Instruktion zur Geschäftsverwaltung einesHaupt-Zollamtes. Mit 22 Stück Musternzu den auszugebenden Zetteln, den zuführenden Registern und den zu fertigendenExtrakten.
Don zwei hiervon vorliegenden Exemplaren sagt der Titeldes Einen, daß die Instruktion besonders für die Pro-vinzen Jülich, Kleve, Berg, Westphalcn und Niederrheinbestimmt sey; eine nähere Vergleichung aber ergiebt, wieder Inhalt beider gleichlautend ist.
Diese Instruktion füllt neun Bogen und zerfällt infünf Abtheilungen, deren erste allgemeine Be-