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klamationcn der Steuerpflichtigen und darauf gegründeteneue Abschätzungen des Grundeigcnthumes, insofernvöllig untersagt und ihre Berücksichtigungverboten bat, als den ehemaligen westphalischcn Steuer-anlagen alte Klassifikationen und Kataster zum Grundeliegen. — Wenn nun gleich willig zugcstandcn wird, daßdurch glückliche Ereignisse, die das Staatsregiment nichthcrbeiführte und herbeiführen konnte, der National-Reichthum jener Provinzen sich in den letzten fünf Jahrennicht verringert hat, und daß selbst diese Grundsteuer imAllgemeinen nicht unerschwinglich war, so kann sie esdoch leicht werden, wenn z. B. die Getreidcpreise be-deutend fallen, wenn Jahre des Mißwachses eintretcn,oder, wenn mit der Erhöhung anderer Steuerarten, derfreie Handel, der vielseitige Tausch der Bedürfnisse aufirgend eine Weise gestört wird. Im Gegensatz dieserThatsachen ist zu erwägen, daß die Altprcußischen Pro-vinzen eine höchst geringe, unvollständige, aus früherenJahrhunderten herrührende, und viele Befreiungen »er-stattende Grundsteuer haben. —
Außer der Beibehaltung dieser hohen Grundsteuer,haben die exwestphälisch-Preußischen Provinzen seit derWiedervereinigung annoch bekommen: eine Stempel-steuer, die unendlich höher ist, als die Westphalische war,und eine Gewerbssteuer, die mit der ehemaligen West-phalischen Patentsteuer gar nicht gleichgestellt werden kann,indem sie in allen Bestimmungen höher, als diese, dieSatze der Vorgefundenen Abgabe oft um das Triplumübersteigt.