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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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Sätze werden danach ermäßigt, und die Zahlungen fürAccise-, Zoll- und Thorpfands-Quittungen werden ab-geschafft. Was besonders die Verbrauchssteuer für aus-ländische Waaren, die nach dem Gegenstände dieser Schrifthier besonders in Erwägung zu ziehn, betrifft, so sprichtsich jenes Edikt über ausländische Fabrikwaaren nicht aus;in Hinsicht der Kolonial-Erzeugnisse setzt es dagegen fest,daß für Kaffee L Pfund z Gr., für braunen rohen Zuckerzum Raffiniren ü Centner 6 Rthlr., zum unmittelbarenEonsumiren 8 Rthlr., für raffinirten Zucker ü CentnerizRthlr., für Syrup ü Centner 2 Rthlr., Reis 1 Rthlr.,Rosinen 1 Rthlr., Mandeln i Rthlr., Pfeffer z Rthlr.,englisches Gewürz 4 Rthlr., Puder und Stärke 1Rthlr.,für Wein in Flaschen ü Berliner Quart 6 Gr. und inFässern nach der verschiedenen Güte des Gewächses, iz,11 und 9 Rthlr. für den Bcrl. Eimer u. s. f. gesteuert wer-den soll. Vorzüglich erfreulich ist es hier noch zu finden,daß alle Consumtionssteuer- und Zollbefreiungen aufhörensollen. So weit jenes Edikt vom 23. Oktober iZio;was aber von demselben, ob cs gleich in der Gcsetzes-Sammlung (Jahrgang 1810, S. ZZ. bis Z9) abgedrucktsteht, im Gesammtumfange der damaligen PreußischenMonarchie, oder in einzelnen Theilen derselben, bis zumZahrSschlusse 1318, oder für kürzeren Zeitraum, in An-wendung gekommen ist, lässt sich, wie bekannt, schwerbestimmen, und erfordert immer bei jeder Gesctzcsstelle eineganz besondere, oft recht schwierige Untersuchung.Nach dem ersten Pariser Friedensschlüsse gewann dieMonarchie nicht allein eine neue geographische Gestalt,