»nit sich, den umliegenden kleinen Nachbarstaaten nichtdurch offenbare Verletzung der ReichSgesctze Mißtraueneinzuflößen, und zu Klagen Veranlassung zu geben.Dieses würde aber ohne Zweifel durch eine bedeutendeund schnelle Veränderung der Zollverfassung, der Zolltarifsund der Zollstätten erfolgt seyn, da die bestimmtestenRcichsgesetze Veränderungen dieser Art der ausdrücklichenPrüfung und Zustimmung des Kaisers, der Churfürstlichenund der Kreisversammlung unterworfen hatten. (Siehevon Ulmenstcin's pragmatische Geschichte der Zölle inDeutschland. Halle 1798- Seite no bis 217.) —
Die Accise-Verfassung hat zum Gegenstände dieinländische Industrie, wie den ganzen Handel und Ver-brauch und deren Besteuerung, die nur in den Städtenvorgenommen wird, im Gegensatz zum flachen Lande, dasmit allen Bedürfnissen der Industrie, insofern sie einenGegenstand des Handels ausmachen, allein auf die untergenaue Officianten- und Thorckontrvlle gestellten Städteverwiesen ist. —
2) Im Verhältnisse zum Auslande theilt das Accise-gesetz die Gegenstände des inländischen Verbrauchs insolche, die gegen die gesetzliche Versteurung eingeführtwerden dürfen, und in völlig v erbotene (Contrebande).Der letzterer Einführung und Gebrauch ist durchaus unter-sagt, um die inländischen Fabriken zu heben, die die Kon-kurrenz der Ausländer nicht aushalten können, oder sichbei derselben mir einem geringeren Gewinne begnüge»müssen; dies heißt, um inländische Fabriken dieser undjener Art zu haben u>,d zu heben, werden deren Unter-