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Privatschulen.
und Befähigung des Privatlehrers zu erfordern, über den Lehr- und Lectionspla»Lehr- und Lernbücher, sowie die Unterrichts- und Erziehungsweise der AnMKenntnis zu verschaffen, und durch persönliche Anwesenheit des Schulaufsehers i»Lehrstunden von dem Zustande der Schule Einsicht zu nehmen. — Im FM ^ungünstigen Resultates wird der Schulaufseher Anzeige bei der Ortsbehörde zu mchund letztere nach Befinden entweder die Schließung der Anstalt zu verfügen oder didie Fortdauer derselben von sichernden Bedingungen abhängig zu machen haben. SMsichernde Maßregeln werden etwa darin bestehen, daß der Privatlehrer sich eMlaufende Inspektion des Schulaufsehers — unter Umständen nur für eine bestZeit — und nötigenfalls dessen Weisungen und Erinnerungen gefallen lassen»oder periodische Ausweise seiner Unterrichtsthätigkeit zu geben, namentlich auch s»Schüler zu der öffentlichen Jahres- oder Abgangsschulprüfung — eventuell zu»besonderen Prüfung — zu stellen und jährlich den Lectionsplan vorzulcgen hat.
4. Eine strenge Prüfung und Ueberwachung der in Rede stehendenund Anstalten ist um so nothwendiger, als einerseits nicht selten junge unersahmMänner lediglich um ein vorläufiges Unterkommen zu finden und oft ohne jitinnerlichen Beruf der Unterrichtsthätigkeit sich zuwenden, oder auch Literaten, eutla"Geistliche und Lehrer re. sich auf diese Weise ihren Unterhalt zu erwerben suche»und als andrerseits die Eltern zu wirksamer Aufsicht sich nicht eignen, weil sie tnicht sachverständig, theils zu nahe betheiligt sind. Es wird deshalb selbst da,»eine vorgängige Concessionirung nachzusuchen ist, gerathen sein, die Wiedereinzich«,der Concession nach Ermessen vorzubehalten und mit der Conccssionsertheilung ziigliiauszusprechen, daß an dem genehmigten Lehr- und Lectionsplan ohne oberliche Z,stimmung nichts geändert und eine Abänderung im Organismus der Schule übcrhohne Genehmigung nicht vorgenommcn werden dürfe. Daneben wird zu bestmsein, daß auch die Anstellung von Mit- und Ncbenlchrern ohne solche Genehm«nicht geschehen dürfe, sowie daß die Anstalt der regelmäßigen BeaufsichtigungOrtsschulbehörde in Beziehung auf Disciplin, Gang des Unterrichts, Lehrmechsi.Lehrbücher und Lehrmittel, Local und Schülerzahl, sowie auf das Verhalten derLchiunterworfen und daneben verpflichtet sein solle, alle allgemein von den zustäiidizcBehörden getroffenen Anordnungen über Schulerziehung, Unterricht, Schulbüchenauch ihrerseits zu befolgen. Was aber den Nachweis allgemeiner Berufsbildung uisittlicher Lebensführung anlangt, so wird man gegen einen Privatlehrer keineiisallnachsichtiger sein dürfen als gegen den Lehrer einer öffentlichen Schule, ja eher«die Anforderungen zu steigern haben, da seine Wirksamkeit freier gelassen werden rund weniger genau controlirt werden kann.
5. Außerdem wird die concessionircnde Behörde bei ihren Erwägungen nochDoppeltes zu beachten haben, einmal, daß zweckmäßig nur so viele Privatschule» z>gelassen werden, als das wirkliche Bedürfnis fordert oder wünschenswerth macht,!«nicht einer gewinnsüchtigen Rivalität Raum zu geben; — sodann, daß durch Errichtung einer Privatschule die Ortsschule in ihrem Bestände nicht gefährdet wird. Eoklletzteres sich Herausstellen sollte, wird in Erwägung zu ziehen sein, ob etwa das d»Ortsschullehrer herkömmlich zu zahlende Schulgeld aufgehoben und statt dessiBeiträge eingesührt werden können, welche dann auch von den Eltern der die lschule besuchenden Kinder verhältnismäßig gezahlt werden müßten ; —oder ob edodem Unternehmer der Privatanstalt die Verpflichtung auferlegt werden möchte, au faOrtsschullehrer eine dessen Verlust an Diensteinnahme gleichkommende Summe jährüzu entrichten (m welchem Falle ersterer sich dadurch würde schadlos halten kö»wdaß er die Schulgeldssätze seiner Anstalt entsprechend erhöhte), oder welche Mregeln sonst zum Schutze der Volksschule zu ergreifen sein möchten, um von der ga«jlichen Aufhebung der Privatschule zunächst absehen zu können. ^
6. Der Privatunterricht wird von dem Besuche der Volksschule nur da»»«freien dürfen, wenn er die für die letztere vorgeschriebcnen Gegenstände umfaßt, mwenn zugleich die Befähigung des Privatlehrers keinem Zweifel unterliegt. Tagegawerden schulpflichtige Kinder, welche eine Privatanstalt besuchen, von der ErlWdes Schulgeldes für den Lehrer ihres Schulbezirks nicht befreit sein dürfen. O «u>Befreiung von der Schulgeldszahlung denjenigen schulpflichtigen Kindern zukonM"^