Privatschulen.
337
Priliatschulen. 1. Während man als „öffentliche" (Volks-) Schulen solche zuMmim hat, welche als zum Organismus des Staats, bezw. der den Staat bildenden^mcinden gehörig angesehen werden: versteht man unter Privatschulen solche,«Ihe von Privatpersonen errichtet und unterhalten sind.
Lie Errichtung derselben kann entweder von dem Vorsteher auf eigene Rechnungimt Gefahr, oder von einer Anzahl von Personen (Familien) unternommen werden.
nach Absicht und Bestimmung des Unternehmers wird eine solche Anstalt demMicilin allgemein offen stehen, oder nur von gewißen Familien oder VolksclassenMiibt werden; und ebenso wird sich der Unterricht in derselben entweder auf dieLrgegenstandc der Volksschule beschränken, oder — extensiv und intensiv — ein wei-Ns Ziel verfolgen.
2. Dem Wesen nach sind die Privatschulen von den öffentlichen VolksschulenWt verschieden, und es ist daher für den Staat im allgemeinen kein Grund Vor-bauten, etwa von Oberaufsichtswegen solchen Privatunternehmungen in den Weg zuMe». Im Gegentheil, es kann dem Staate nur erwünscht sein, wenn hie und daRmb Pnvatunternehmungen Ansprüche an den Unterricht befriedigt werden, welche die"Gemeinde oder der Staat selber nur schwer zu berücksichtigen im Stande wären. AuchMn nicht in Abrede gezogen werden, daß durch die freiere Wirksamkeit von Privat-'hulen ein heilsamer Wetteifer der öffentlichen Schulen erzeugt und theils hiedurch,W durch die Anwendung neuer Unterrichtsmethoden und die Auffindung neuerllerrichtsmittcl seitens der Privatschulen dem öffentlichen Schulwesen große Dienste
Alcistet werden können. Es dürfen daher Privatschulen so wenig beseitigt oder be-Wmpst werden, daß man vielmehr die Tüchtigkeit der bessern unter ihnen sich zumAntriebe gereichen lassen soll, die öffentlichen Schulen zu verbessern.*)
Dagegen hat der Staat darüber zu wachen, daß die Privatschule, sofern sie andie Stelle der Volksschule zu treten beabsichtigt, das wirklich leistet, was von derMschule als Bildungsminimum gefordert wird; daß sich, davon abgesehen, Schäd-liches und Verkehrtes in keinerlei Weise darin festsetzt; und daß dem Ortsschullehrerunter allen Umständen ein ausreichendes Diensteinkommen gewährt wird.
3. Das Sicherste in dieser Beziehung würde sein, wenn die Errichtung einerMrivatschule jedesmal von der Ertheilung einer ausdrücklichen Erlaubnis von Seitender Schulbehörde nbhängig gemacht würde. Daß man von einer solchen Conces-)ionirung hie und da abgesehen hat, beruht wohl auf dem — allerdings aner-
meiiswcrthen — Beweggründe, daß man in Familien- und Privatverhältnisse so!»ig als möglich hat eingreifen wollen. Um so sorgfältiger wird indes in solchemAlle der Staat sein Oberaufsichtsrecht geltend zu machen haben. Es ist unerläßlich,das die zunächst zuständige aufsichtführende Schulbehörde — in den meisten Fällen der_ tsgeistliche (oder der Schulvorstand) — die Privatschulen fortgesetzt überwacht, undsobald sie zu Bedenken Veranlassung findet, sofort mit sichernden Maßregeln cinschreitet.Zudem Ende wird es unter Umständen geboten sein, Nachweis über die Sittlichkeit
ff „Sie sind durch die jedesmalige Zeit naturgemäß erzeugt und wirken auf ihre Zeit wiederargemäß zurück. Zeiten geistiger Bewegung und idealer Anregung waren immer fruchtbaran derartigen Anstalten. Romanischen Centralisirungs- und Uniformirungsgelüsten werden sieM inüßen sie ein Greuel sein. Innerhalb des germanischen Wesens aber werden sie immer, die verdienten Sympathien finden." Stoy. — „Die schrankenlose Herrschaft des Staates über(E Schule ist nicht minder gefährlich, als die Alleinherrschaft der Kirche. Der Gedanke an- Mche Gefahren mahnt den Werth anzuerkennen, den das Privatschulwescn als ein jederzeit freies«Mgeimcht gegen jedwede einseitige Macht hat, die im Namen des Staats oder der Kirchedie Zügel einer allzu straffen Herrschaft ergreifen möchte." — „Privatschulen ändern und der-^ bn der Methode; Staatsschulen aber leicht zu wenig; Privatschulen wechselnE )hren Lehrern, Staatsschulen aber können häufig nicht einmal unfähige LehrerAber einen Vortheil hat wenigstens die Bevölkerung bei den Privatschulen voraus,über Fehler und Einseitigkeiten leichter zu Grunde, während unter einer ver-Ordnung an der Staatsschule wohl einmal eine ganze Generation zu leiden haben kann.2rren menschlich ist, so muß dem Staate selbst daran gelegen sein, an der gesetzlich^rankten und geschützten Freiheit des Privatschulwesens einen Regulator zu haben, der stetsr'" ümi>, von den Fehlgriffen des Staatsschulwesens seinen eigenen Nutzen zu ziehen zum^ des Ganzen." I. B. Meyer („Grundzüge der Schulreform unserer Zeit," Hamburg 1861)." ' »s- Handbuch. II. 22