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Wahrhaftigkeit.
Waisenhäuser.
ordnnng. Mag der Schüler immerhin merken, daß er gelinder oder gar nicht qestrait!worden wäre, wenn seine Entschuldigung Glauben fände, mag er immerhin zu M-i.schillern oder zu Hause von Ungerechtigkeit reden, im Grunde weiß er sehr wohl, und!seine Mitschüler ebenso, daß er die Strafe verdient hat und daß der Lehrer nicht „i,-.gerecht ist, sondern nur klug genug, ihn zu durchschauen. Der Jurist darf so nickt!verfahren, der Erzieher darf eS. Ist der Lehrer aber selbst in ernstlichem Zweifel, so!behandle er den Fall so, als wenn wirklich nur Uuordnung vorläge, trage aber danwauch Sorge, daß der andre Knabe, der die Wahrheit gestanden hat, wenn er ihm duStrafe nicht ganz erlassen kann, nicht schlechter fortkomme. Hat der erstere gelogenlso ist seine Lüge wenigstens insofern nicht erfolgreich gewesen, als er sieht, daß ihm!wenn er sein Gewissen nicht beschwert hätte, auch nichts schlimmeres widerfahren wärej— Auch hiemit sind keineswegs alle möglichen Arten des für jeden einzelnen FMbesten Verfahrens angegeben, aber durch noch speciellere Annahmen und darauf geagründete Erörterungen würden wir uns in Casuistik verlieren und doch kaum MHMöglichkeiten erschöpfen. Es genügt, daß man einerseits sieht, wie auch hier möglichstmildes Verfahren gegen den Aufrichtigen von Wichtigkeit ist, andrerseits erkennt, daßselbst, wo man die Lüge nicht objectiv Nachweisen kann, es immer noch Mittel uiiirWege giebt, ihren Zweck ganz oder doch wenigstens einigermaßen zu vereiteln. Selbstdie einfache Erklärung: „ich kann dich nicht strafen, denn vielleicht sagst du die Wahr-heit, aber ich bin nicht fest davon überzeugt, und du mußt mir erst durch dein ferneresVerhalten zeigen, daß ich dir trauen kann," läßt die Lüge nicht zur vollen Geltungkommen, und eine solche Erklärung bleibt in jedem zweifelhaften Falle als letztes Hülfs-mittcl übrig, es müßte denn sein, daß der Erzieher selbst dazu hinneigt, der Betheu-lrung zu glauben und Ursache hat, von der Aeußcrung des Mistrauens für den Fallder Unschuld nachtheilige Folgen zu besorgen. Solche Fälle zu unterscheiden, erfordertpädagogischen Takt und psychologischen Scharfblick. Diese muß der Erzieher auch be-sitzen und in immer höherem Grade sich anzueignen bestrebt sein.
Zur Strafe steht die Lüge in einem andern Verhältnisse, als jedes andre Vergehen;soweit sich zu demselben nicht eben auch die Lüge gesellt. Das einmal für Trotz be-strafte Kind widersteht das nächstemal der Versuchung, wieder zu trotzen, weil es dieFolge voraussieht. Der gestern bestrafte Lügner dagegen kann sich immer noch sagen:heute wird deine Lüge vielleicht nicht entdeckt; die Wirksamkeit der Strafe ist also ver-hältnismäßig unsichrer, als bei Verschuldungen andrer Art. Daraus folgt aber nickt,daß die Strafe eher unterbleiben kann, sondern gerade daS Gegcntheil. Das zinilLügen geneigte Kind muß durchaus dahinter kommen, daß es ein sehr gewagtes undbedenkliches L-piA treibt, muß wissen, daß, wenn sein Versuch fehlschlägt, seine Lagesich sehr verschlimmert. Je entschiedner ihm das vor Augen tritt, desto eher entschlichtes sich vielleicht, jenen Versuch gauz zu unterlassen. Deshalb muß von allen Strafen,die der Erzieher überhaupt für zuläßig hält, die strengste auf die Lüge gesetzt sein,muß jedes Vergehen, wenn sich Lüge ihm zugesellt, härter bestraft werden, als sonst;geschehen wäre. Der letzte Satz leuchtet schon als einfaches Gesetz der Gerechtigkeitals Klugheitsrcgeln lassen sich beide mit fast mathematischer Evidenz beweisen.
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Straft der Erzieher etwa Faulheit härter als Lüge, oder Faulheit ohne Lüge ebensohart wie mit Lüge, so ist das Rechencxempel, durch welches der Zögling, der saulgewesen ist, zur Lüge geführt wird, so einfach, daß es hier vorzurechnen Raumvcr-schwcndung wäre (vgl. d. Art. Ehrlichkeit).
Waisenhäuser. (Zur Geschichte der Waisenhäuser vgl. äs döi'Lnäo, Oo I»lnenknisunck xndliguo '1. II. und Kröger, Archiv für Waisen- und Armenerziehung,2 Bdchn. Hamburg 1835 und 38.) — Waisenpflege ist schon in sehr früher Zeit alsBedürfnis erkannt, aber erst sehr spät, erst unter dem Walten des christlichen Geistes mgrößerem Umfange als heilige Pflicht aufgefaßt worden. Die Fürsorge, welche dmChristenthum von Anfang an den Waisen widmete, knüpfte an die Vorschriften desAlten Bundes an. Aber das Christenthum faßte die Aufgabe der Wchstupflege mgrößerem Stile. Was Jacobus 1 , 27 ausgesprochen hatte, das fand in den zunMfolgenden Jahrhunderten eine überaus erfreuliche Beachtung. Witwen und Waisensollten in der Gemeinde eine sie versorgende Familie haben. Fand sich niemand, dereines verwaisten Kindes sich annahm, so hatte der Bischof, dem auch die Obhut de