Urtheilskraft.
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J„ Krankheitsfällen ist ein besonderer Urlaub in der Regel nicht nöthig, so langekr Micke an seinem Wohnorte bleibt. Nur in zweifelhaften Fällen und wenn esD um einen Vicar handelt, macht sich Urlaubsertheilnng und zur Begründungks bezüglichen Gesuchs ein ärztliches Zeugnis nöthig. Ein folches wird auch fast«liier gefordert, wenn eine Reise in ein Bad beabsichtigt oder zur Bestreitung derftrkosten eine Unterstützung beantragt wird. Zu Reisen aller Art soll übrigens sokiel als möglich die Zeit der Schulferien benutzt werden. Zu den während dieserzu machenden Reisen im Inlands bedürfen die Lehrer keinen Urlaub, sofern sieD ein kirchliches Amt als Küster, Cantoren -c. bekleiden. Im letzteren Falle haben«! die Besorgung der kirchlichen Geschäfte während ihrer Abwesenheit nachzuwciscnWj> wie auch während der Schulferien, die Erlaubnis des Pfarrers oder bei längererNmscnheit die des L-uperintendenten (Decans, Bezirksschulinspectors) einzuholen.Mr Reisen ins Ausland, namentlich größere, ist Urlaub immer erforderlich. Allemaubsgesuche mäßen zunächst bei der Ortsschulbehörde angebracht, jedenfalls durchchscll'e zur Vorlage an der höheren Stelle eingereicht und mit den nöthigen Nach-«smigen über die Besorgung des Dienstes während der Abwesenheit begleitet werden.Ue betreffenden höheren Instanzen sind die Bezirks- und die Provincial- resp. Landcs-jMbehörde. Hinsichtlich des Gehaltsbezugs bei längerer Abwesenheit vom Amte fehlt,j in sielen Staaten an stricten Bestimmungen. Auch wo feste Normen bestehen, wirdi» dem einzelnen Falle den besonderen Umständen von einer einsichtsvollen Communal-Mde oder Staatsregierung Rechnung zu tragen sein. — Bergt. Kirsch, das Volks-Wlrecht. Lpz. t856 1. 393 ff.
2) Urlaub der Schüler, d. h. die Entbindung einzelner Schüler von demWch der Schnle bei gewissen Veranlassungen und auf gcwiße Zeit, fällt mit derIlcklmchuiig der Schulversäumnisse zusammen. S. diesen Artikel.
Urtheilskraft. Alles Denken ist Verarbeitung von Vorstellungen und vollziehtsi in zwei Hauptoperationen, im Bilden von Begriffen und von Urtheilcn und Ur-Msreihen (Folgerungen, Schlüssen). Das Vermögen, Urtheile (und Urtheilsreihen)!»vollziehen, ist die Urtheilskraft. Die Thätigkeit derselben beschreibt die for-mte Logik, deren Ergebnisse wir hier voraussetzen.
Mittelst der bezeichneten Dcnkacte durchdringt und beherrscht nun die UrtheilskraftNS ganze Gebiet der Wissenschaften, auf dem sie überall leitend und ordnend thätigisi; jedes wissenschaftliche System und jede wissenschaftliche Abhandlung besteht aus»r Vielheit von Urtheilcn und Urtheilsreihen, welche ein innerlick zusammenhängendes8«^es bilden und sich gegenseitig stützen nnd ergänzen, und jede wissenschaftliche Ar-llii ist durch die allgemeinen Dcnkgcsetze als Normen des Urtheils bedingt. HierherMen vor allem die formalen Principien aller wissenschaftlichen Forschung, ohne dereneisolgung keine methodische Gedankencntwicklung stattfinden kann, das Gesetz der Einer-Wt, des Widerspruchs, des ausgeschlossenen Dritten und des zureichenden Grundes;ria auch alle spcciellen Regeln, welche für die Anordnung der ans einem Wissenschaft-en Felde sich darbictenden Warnehmungen Anwendung finden. Das ganze in-liikiorische Verfahren steht unter dem maßgebenden Einstusse des Urtheilcns.lütt weniger fällt die Analogie und die wissenschaftliche Hypothese den Gesetzenirr llrtheils anheim, und was die Deduction, die Ableitung von Erkenntnissen ausimus gewonnenen Urtheilcn mittelst des Beweises anlangt, so ist zu bemerken, daßM Beweis dem Wesen nach nichts anderes, als eine Folgerung oder ein Schluß ist,M mir das zu beweisende Urtheil (der Lehrsatz, die Thesis) schon gegeben ist, dieMlbe begründenden Urtheile aber (die Prämissen, Beweisgründe, Argumente) erstWcht werden müßen.
Psychologisch wird die Urtheilskraft bald dem Verstände, bald der Vernunft,beiden ungeordnet, ein anderes mal auch als ein besonderes Vermögen betrachtet,I> mchdcm Verstand und Vernunft mehr oder weniger scharf von einander geschieden«die Sphären ihrer Thätigkeit so oder anders bestimmt werden. — Versteht manVerstand das Vermögen zu unterscheiden und das Unterschiedene auseinanderzu-Mi>, mit einem Worte das Vermögen der Begriffsbildung, unter Vernunft aber das«mögen, die lebendige Einheit der verschiedenen Verstandeserkenntnisse aufzufindenMzustellen, das Einzelne somit vom höheren Gesichtspuncte aus zusammenzufassen