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Unterrichtszeit.
Urlaub.
schulen bereits ihre Erörterung gefunden. Ebenso verweisen wir hinsichtlich der so,K-nannten Sommerschulen, Hüteschulen, Fabrikschulen auf die belr. Art. ' ^
Betreffend die Tageszeit, auf welche die Unterrichtsstunden zu legen sind isteinerseits zu erwägen, daß oft eine nicht unbedeutende Zeit auf den Schulweg gereckmetlwerden muß, der bisweilen, namentlich im Winter und für die kleineren Kinder MHindernissen verbunden ist, und daß gerade dieser eine Veranlassung zu mcmcherlGUnfug gewährt, so daß man ihn nicht ohne Noth von den Schulkindern wiederholtlassen möchte. Da aber andrerseits eine zu ausgedehnte ununterbrochene Beschäftig,,,,^der Kinder in der Schule geistig und körperlich dcprimirend wirkt, so wird man dBKinder nicht länger in der L-chule zurückhalten, als sie geistig angeregt bestbästiOwerden können. Man wird nun kaum irren, daß für Kinder von 6—10 Ich«3 auf einander folgende Stunden, incl. der Pausen, durchschnittlich ein passendes Bchseien, wenn man auch für das erste Schuljahr noch eine Beschränkung auf 2 Ztimd«vorziehen wird. Für ein vorgerückteres Alter werden auch vier Stunden ausnahiiHweise, etwa am Mittwoch und Sonnabend, angenommen werden können. Soll »,Kdie Oberclasse der Volksschule täglich einen 5 oder 6stündigen Unterricht erhalten, stwird es natürlich sein, 3 Stunden auf den Vormittag, 2 oder 3 auf den Nachmittagzu verlegen. Wird aber jede Abtheilung in der Halbtagsschule täglich nur in 3 Stundmunterrichtet, so wird es unbedingt unzuläßig sein, dein Lehrer zuznmuthe», daß er6 Stunden hinter einander unterrichte; im Gegentheil, selbst wenn er es wollte, umden Nachmittag zur freien Disposition zu haben, würde man dies im Interesse oerSchüler nicht dulden dürfen. Da erscheint es nun ganz angemessen, daß am Vor-mittage die Oberclasse, am Nachmittage die Unterclasse unterrichtet werde. Ist aber"der Weg nicht zu weit, so können, namentlich im Sommer, auch zu den 3 StimdeHfür die Oberclasse noch 1 Stunde für die Unterclasse auf den Vormittag und diebeiden andern Stunden für die letztere auf den Nachmittag fallen. Um dein Lehrernicht die freien Nachmittage am Mittwoch und Sonnabend zu rauben, wird es über-haupt bei den Halbtagsschulen nothwendig sein, an diesen Tagen beide Classen theil-weise zu combiniren. — Als Unterrichtsstunden werden die Stunden von 7 oder 8-U,und Nachmittags von 1 oder 2—4 zu wählen sein. M
Es bleibt noch übrig, der Ferien zu gedenken (s. d. Art.). Auch hierübHdifferiren die Bestimmungen. Rechnet man die einzelnen Ferienzeiten zusammen, sokommt meistens eine Zeit von 7—9 Wochen für die Dorfschule heraus, wogegen sichfür die städtischen Volksschulen die Ferienzeit um etwa 2 Wochen verkürzt, währeiHdort wieder manche einzelne Tage durch die Jahrmärkte vom Unterrichte frei sindSo faßt der preuß. Gesetzentwurf (S. 205) die sehr verschiedenartigen Verfügungender Provincialbehörden (s. Rönne I. 629 ff.) über die Ferien §. 25 dahin zusaimne,„An den öffentlichen Volksschulen dürfen jährlich bis zu 8 Wochen Ferien gegebiwerden. Die Vertheilung derselben auf die einzelnen Zeiten ist dann den Schlißinspectoren überlassen." '
Urlaub, 1) für Lehrer, d. h. zeitweilige Entbindung von Dienstgeschäfiedurch die Vorgesetzte Behörde, kann für den Lehrer aus verschiedenen Gründen wnnschens-werth oder nothwendig sein. Bald sind es Privatangelegenheiten, bald mehr oder wenigstöffentliche Angelegenheiten, die ihn veranlassen, um kürzeren oder längeren Urlaub mH--zusuchen. Im allgemeinen gelten nun für die Ertheilung des Urlaubs an Lehrer die-selben Bestimmungen, wie für andere Staats- oder Communalbeamte. Da indesöftere Unterbrechungen des Dienstes nirgends störender sind und nachtheiliger wirken,als in der Schule; da andererseits keinBeamter so häufig und so leicht, wie der LehrDfnamentlich auf dem Laude, zu Unterbrechungen seines Dienstgeschästs Veranlassungfindet, wenn er sie sucht, und da dem Lehrerstande durch die Ferien, welche der-selbe in einem Umfange zu genießen hat, wie keine andere Beamtenclasse, Zeit zurErholung und zur Erledigung nicht dienstlicher Geschäfte und Angelegenheiten ge-geben ist: so hat man überall eine besondere Reguliruna der Urlaub svcrhättmsiefür die Lehrer nothwendig gefunden, und die einschlägigen Bestimmungen bilden enmnicht unwesentlichen Theil der Schulgesetzgebungen. Ohne auf die in verMdeMStaaten bestehenden Vorschriften im einzelnen einzugehen, heben wir folgendes allge-meinere hervor.